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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 20/2025
Wichtige Informationen für alle Gemeinden
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Lärmschutz

Auf Grund mehrerer Beschwerden bzw. Anzeigen möchten wir eindringlich auf die Polizeiverordnung verweisen.

§ 2 Schutz der Nachtruhe

(1) In den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna ist es untersagt, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören.

(2) In der Stadt Bad Schandau und ihren Stadtteilen ist es untersagt, in der Zeit von 22:00 bis 7:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören.

Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 und 2 zulassen, wenn besondere öffentliche Interessen die Durchführung der Arbeiten und andere lärmverursachenden Handlungen während der Nacht erfordern. Soweit für die Arbeiten nach sonstigen Vorschriften eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, entscheidet die Erlaubnisbehörde über die Zulassung der Ausnahme.

Es gibt verschiedene Lärmschutzverordnungen, beispielsweise die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung für den Betrieb von Rasenmähern und Laubbläsern in lärmempfindlichen Gebieten, wie Wohngebieten. Lärmschutzverordnungen können auch für spezifische Bereiche, wie den Bau von Straßen, existieren.

§ 7 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen nur im ortsüblichen Umfang ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr dürfen diese Arbeiten nicht ausgeführt werden.

(2) Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von motorbetriebenen Bodenbearbeitungsgeräten und von Rasenmähern und Motorsensen sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u.ä.

Ein Verstoß gegen Lärmschutzbestimmungen, z.B. durch Ruhestörung, kann und wird durch ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro gemäß § 117 OWiG geahndet.

Ordnungsamt