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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 21/2024
Wichtige Informationen für alle Gemeinden
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Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach § 2 Abs. 2 Sächs.GastG

In der Stadt Bad Schandau sowie in den Gemeinden Rathmannsdorf und Reinhardtsdorf-Schöna finden zahlreiche Orts- und Vereinsfeste statt.

Aus diesem Grund möchten wir auf das aktuelle Sächsische Gaststättengesetz hinweisen.

Wer aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der zuständigen Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen.

In der Anzeige sind Name, Vorname(n), Anschrift sowie Ort und genauer Zeitraum (mit Uhrzeit) des vorübergehenden Gaststättengewerbes anzugeben. Außerdem muss der besondere Anlass genannt werden.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt. In der Reisegewerbekarte müssen die Tätigkeiten aufgeführt sein, welche während des vorübergehenden Gaststättenbetriebes ausgeführt werden. Auf Verlangen ist der Behörde die Reisegewerbekarte vorzulegen.

Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes.

Kosten/Gebühren:

Es wird eine Gebühr von 20 € nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis erhoben.

Wir bitten alle Vereine und Gewerbetreibende um Beachtung!

Auszug:

Sächsisches Gaststättengesetz

Sächsisches Gaststättengesetz vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

§ 1

Gaststättengewerbe

(1) 1Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke, zubereitete Speisen oder beides zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. 2Die Ausübung eines Gaststättengewerbes als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, richtet sich nach den Vorschriften des Titels III der Gewerbeordnung.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke gelten entsprechend für Vereine und Gesellschaften, die kein Gaststättengewerbe im Sinne des Absatzes 1 betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Beschäftigte dieser Vereine oder Gesellschaften.

(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zolls oder der in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei. 2Gleiches gilt für Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und Reisebusse, in denen anlässlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.1

§ 2

Anzeigeverfahren

(1) 1Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung anzuzeigen. 2In der Anzeige ist anzugeben, ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anzubieten. 3Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbstständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides. 4Vereine und Gesellschaften, für die § 1 Abs. 2 gilt, haben den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereines oder der Gesellschaft formlos anzuzeigen. 5Die Gemeinde bescheinigt den Empfang der Anzeige.

(2) 1Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

(3) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

(4) Die Gemeinde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 2 absehen.

(5) Die Gemeinde kann den Betrieb untersagen, wenn die Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden.

(6) 1Die Gemeinde hat die Daten der Anzeigen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

1.

für die Bauaufsicht zur Durchführung der bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften,

2.

für die Lebensmittelüberwachung zur Durchführung lebensmittelrechtlicher Vorschriften,

3.

für den Immissionsschutz zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,

4.

für den Gesundheitsschutz zur Durchführung arbeitssicherheits- und gesundheitsschutzrechtlicher Vorschriften,

5.

für den Jugendschutz zur Durchführung jugendschutzrechtlicher Vorschriften.

2Im Falle vorübergehender Veranstaltungen nach Absatz 2 hat die Gemeinde die Daten der Anzeigen zusätzlich unverzüglich zu übermitteln an die zuständigen Behörden

1.

für Finanzen zur Durchführung der steuerrechtlichen Vorschriften,

2.

der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben….

Weiterhin sind folgende Gesetzte zu beachten:

-

Gesetz zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG)

-

Jugendschutzgesetz (JuSchG)