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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 22/2023
Trinkwasserzweckverband Taubenbach
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3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung (WVS) des Trinkwasserzweckverbandes Taubenbach vom 30.04.2019

Auf Grund von § 42 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat die Verbandsversammlung des Trinkwasserzweckverbandes Taubenbach am 26.09.2023 die nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 30.04.2019 (Gohrischer Anzeiger vom 29.05.2019; Amtsblatt Bad Schandau vom 31.05.2019; Amtsblatt Königstein vom 31.05.2019), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 10.11.2020 (Gohrischer Anzeiger vom 25.11.2020; Amtsblatt Bad Schandau vom 27.11.2020; Amtsblatt Königstein vom 27.11.2020), geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 06.03.2023 (Gohrischer Anzeiger vom 29.03.2023; Amtsblatt Bad Schandau vom 24.03.2023; Amtsblatt Königstein vom 31.03.2023) beschlossen:

Artikel 1

§ 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Zählergröße von:

Zählergröße

€/Jahr

Q34 (Qn 2,5)

140

Q310 (Qn 6)

280

Q316 (Qn 10)

560

Q325 (Qn 50)

3.570

Standrohr

365

Artikel 2

§ 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Zählergröße von:

Zählergröße

€/Jahr

Q34 (Qn 2,5)

180

Q310 (Qn 6)

360

Q316 (Qn 10)

720

Q325 (Qn 50)

5.900

Standrohr

365

Artikel 3

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 der vorstehenden Änderungssatzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Artikel 2 der vorstehenden Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Bad Schandau, den 26.09.2023

T. Kunack
- Siegel -
Verbandsvorsitzender

Rechtsbehelf:

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

3.

der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

4.

vor Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung der Satzung

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach dem Satz 3, Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.