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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 22/2026
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Ufermauern am Gewässer – wer ist zuständig, was ist zu beachten?

Ufermauern prägen wie hier im Bild viele Gewässer.

Ufermauern sind verbreitet an Gewässern anzutreffen. Die Mauern weisen dabei viele Unterschiede in der Bauweise auf, aber auch im Alter. Viele Ufermauern werden heute gar nicht mehr benötigt und sollten zurückgebaut werden. Die Ufersicherung kann dann zum Beispiel mit standortgerechten Gehölzen erfolgen, die sich anders als eine Mauer selbst regenerieren und das Ufer so langfristig, natürlich und mit weiteren positiven Effekten vor Erosion schützen. Mancherorts kann auch das gezielte weglassen jeglicher Ufersicherungen und damit das Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung zunächst das Mittel der Wahl sein.

 

 

Doch manchmal ist eine Ufermauer alternativlos. Wenn dann etwa nach einem Hochwasserereignis Schäden auftreten, stellt sich regelmäßig die Frage: Wer ist eigentlich zuständig für die Unterhaltung?

Geregelt ist dies in den Wassergesetzen, speziell im Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Bei einer Ufermauer handelt es sich um eine bauliche Anlage, die das Ufer ganz oder teilweise ersetzt (§ 28 Abs. 1 SächsWG). Sie ist zunächst immer von dem zu unterhalten, der sie errichtet hat oder in dessen Auftrag oder Interesse sie errichtet wurde (§ 28 Abs. 3 SächsWG). Ist nicht mehr herauszufinden, wer das ist, etwa weil die Mauer schon sehr alt ist, dann ist der Grundstückseigentümer für die Mauer zuständig. Zudem gibt es Ausnahmen, etwa bei Ufermauern, die öffentliche Verkehrswege stützen oder Ufermauern, die keine private Funktion (wie die Nutzung des dahinter liegenden Geländes), sondern eine wasserwirtschaftliche Funktion (wie zum Beispiel öffentlicher Hochwasserschutz) haben. Deshalb muss jede Mauer einzeln betrachtet werden.

Mit dem Nutzen einer Ufermauer gehen jedoch auch Verpflichtungen einher. Vor allem darf das Gewässer nicht schädlich verändert oder der Hochwasserschutz beeinträchtigt werden, was bei Neubau und Instandsetzung gleichermaßen gilt (§ 36 Abs. 1 WHG, § 27 Abs. 1 SächsWG). Für die Errichtung, wesentliche Änderung oder den Rückbau dieser und anderer Anlagen ist zudem vorab eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich (§ 26 SächsWG).

Bei Fragen kann sich gern an die zuständige untere Wasserbehörde gewendet werden.

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.