Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 23/2024
Wichtige Informationen für alle Gemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen

Die Stadt Bad Schandau weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen gem. § 59 Abs. 1 SächsBO einer Baugenehmigung bedarf.

Die Genehmigungspflicht ergibt sich unter Umständen aus der notwendigen Änderung des Brandschutzkonzeptes einschl. notwendiger Rettungswege, der Stellplatzsituation, der Änderung von tragenden Bauteilen (z.B. Durchbruch durch tragende Innenwände), Umnutzung von Dachgeschossen und somit mögliche Änderung der Gebäudeklasse.

Auch die Ortskundigkeit von Personen im Brandfall mit Dauermietverhältnis ist ein anderes, als bei Personen mit 2 – 3 Übernachtungen.

Besonders möchten wir noch auf die Pflicht der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauherren nach § 53 Abs. 1 SächBO verweisen, demnach haftet dieser grundsätzlich bei Schäden, vor Allem bei Personenschäden!

Versicherungen übernehmen keine Schadensfälle, wenn die Anlage rechtswidrig umgenutzt wurde und eine Baugenehmigung nicht vorliegt.

Bei Kenntnisnahme der Bauaufsichtsbehörde von einer nicht genehmigten Umnutzung kann eine generelle Nutzungsuntersagung (zzgl. Bußgeld) erfolgen.