Beschluss-Nr. 2025/RDS/022:
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist sowie der §§ 22 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschauen im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung -SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist,
hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna am 28.10.2025 folgende Satzungsänderung beschlossen:
§ 4 – Kostenberechnung lautet geändert:
Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für alle auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß § 20, Abs. 2 und Anlage 5 zur SächsFwVO festgeschrieben. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
Diese Satzung zur 1. Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Reinhardtsdorf-Schöna, 28.10.2025
| Kostenverzeichnis | |
| Anlage zur Feuerwehrkostensatzung | |
| Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna | |
| 1. | Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr |
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| Stundensatz für Leistungen des ehrenamtlichen Personals — 7,27 EUR/h |
| 2. | Stundensatz für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Geräte der Feuerwehren der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna |
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| Die Kostensätze für genormte Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich aus der Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 und 2 der SächsFwVO in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. |
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| Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) — 204,00 EUR/h |
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| Tanklöschfahrzeug (TLF 16) — 204,00 EUR/h |
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| Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) — 103,80 EUR/h |
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| Tanklöschfahrzeug (W50) — 103,80 EUR/h |
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| Mannschaftstransportwagen (MTW) — 56,40 EUR/h |
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| Hilfelöschleistungsfahrzeug (HLF 10) — 214,80 EUR/h |
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| Für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 SächsFwVO genormten Feuerwehrfahrzeuge gelten folgende Kostensätze: |
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| Feuerwehr-Anhänger — 7,13 EUR/h |
| 3. | Kosten für Verbrauchsmaterial |
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| Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel |
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| – Ölbindemittel, -Chemikalienbindemittel, -Absperrmittel, -Rüstmaterial, -Abdichtmaterial, -Türschlösser, -Einsatzkleidung/Schutzausrüstung und deren Entsorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale |
| 4. | Stundensatz für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz |
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| Stundensatz für Leistungen des hauptamtlichen Personals des Landkreises laut Abrechnung zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna. |
| 5. | Sondervereinbarungen |
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| Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden. |
| 6. | Hinweis |
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| Sofern für eine kostenpflichtige Hilfeleistung Wehren anderer Gemeinden in Anspruch genommen werden müssen, werden die von diesen Wehren angesetzten Kosten in den Gebührenbescheid aufgenommen als Leistung Dritter. |
Reinhardtsdorf-Schöna, 28.10.2025
Hinweis nach § 4 SächsGemO:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Reinhardtsdorf-Schöna, 28.10.2025
Beschluss-Nr. 2025/RDS/023:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2025/RDS/023 vom 28.10.2025, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 2 - ID0603)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/024:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2025/RDS/024 vom 28.10.2025, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 3 - ID0604)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/025:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2025/RDS/025 vom 28.10.2025, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 8 - ID0609)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/026:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2025/RDS/026 vom 28.10.2025 die Vergabe der Bauleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 4) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0586) an die Firma STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/027:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2025/RDS/027 vom 28.10.2025 die Vergabe der Bauleistungen zur „Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 5) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0587) an die Firma STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/028:
Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2025/RDS/028 vom 28.10.2025 die Vergabe der Planungsleistungen zur "Modernisierung der Mehrzweckhalle Reinhardtsdorf" an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.
Beschluss-Nr. 2025/RDS/029:
Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Richtlinie der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna über die Ehrung bei besonderen Anlässen.