Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 24/2025
Stadt Bad Schandau
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 12.11.2025

Beschluss-Nr. 2025/BSch/0002

2. Änderung Feuerwehrgebührensatzung

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist und der §§ 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist sowie des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) und des § 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung - SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005, rechtsbereinigt mit Stand vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532), folgende Satzungsänderung:

Artikel 1 Änderungen

§ 5 – Kostenberechnung lautet geändert:

Die Höhe des Kostenersatzes wird nach dem jeweils gültigen Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr berechnet. Die Kostensätze der Fahrzeuge beinhalten die Kosten für alle auf den Fahrzeugen verlasteten Geräte und sind gemäß § 20, Abs. 2 und Anlage 5 zur SächsFwVO festgeschrieben. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung zur 2. Änderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bad Schandau, 12.11.2025

Thomas Kunack
Bürgermeister

Kostenverzeichnis

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Schandau

1. Stundensatz für Leistungen des Personals der Feuerwehr

Stundensatz für Leistungen des ehrenamtlichen Personals  —  11,00 EUR/h

2. Stundensatz für den Einsatz von Fahrzeugen einschließlich Geräte der Bad Schandauer Feuerwehren

Die Kostensätze für genormte Feuerwehrfahrzeuge ergeben sich aus der Anlage 5 zu § 20 Abs. 1 und 2 der SächsFwVO in ihrer jeweils geltenden Fassung. Diese Sätze gelten auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind.

Für die nicht gemäß § 20 Abs. 1 SächsFwVO genormten Feuerwehrfahrzeuge gelten folgende Kostensätze:

Feuerwehr-Anhänger  —  3,35 EUR/h

Rettungsboot 1 (RTB1)  —  6,70 EUR/h

Rettungsboot 2 (RTB2)  —  5,57 EUR/h

3. Kosten für Verbrauchsmaterial

Die Kosten für Verbrauchsmaterial, wie zum Beispiel

-Ölbindemittel, -Chemikalienbindemittel, -Absperrmittel, -Rüstmaterial, -Abdichtmaterial, -Türschlösser, -Einsatzkleidung/Schutzausrüstung und deren Entsorgung richtet sich nach den jeweils gültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale

4. Stundensatz für Leistungen im vorbeugenden Brandschutz

Stundensatz für Leistungen des hauptamtlichen Personals des Landkreises laut Abrechnung zuzüglich 10% als Verwaltungspauschale der Stadt Bad Schandau

5. Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen zwischen der Feuerwehr und dem Auftraggeber können bei längerer Inanspruchnahme von Geräten bzw. für nicht aufgeführte Geräte und Leistungen getroffen werden.

6. Hinweis

Sofern für eine kostenpflichtige Hilfeleistung Wehren anderer Gemeinden in Anspruch genommen werden müssen, werden die von diesen Wehren angesetzten Kosten in den Gebührenbescheid aufgenommen als Leistung Dritter.

Bad Schandau, 12.11.2025

Hinweis nach § 4 SächsGemO:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Bad Schandau, 12.11.2025

Thomas Kunack
Bürgermeister

Beschlussvorlage Nr. 2025/BSch/0052

Kauf eines Nutzfahrzeuges für den kommunalen Bauhof

Der Stadtrat beschließt den Kauf eines Nutzfahrzeuges (Multicar M31C) zum Angebotspreis von 138.831,49€ brutto von der Firma Hako GmbH Niederlassung Dresden.

Finanziert wird dies durch im Haushalt 2025/2026 eingeplanten Mitteln.

Beschlussvorlage Nr. 2025/BSch/0051/2

Beschluss der Nachtragssatzung und des Nachtragsplanes der Stadt Bad Schandau für das Haushaltsjahr 2026

Der Stadtrat beschließt die Nachtragssatzung (Seite 1 und 2) und den Nachtragsplan für das Haushaltsjahr 2026.

Beschlussvorlage Nr. 2025/BSch/0055

Feststellung des Jahresabschlusses 2024 der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH

1.

Der Jahresabschluss 2024 der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH ist wie folgt festzustellen:

1.1.

Bilanzsumme

339.294,67 €

1.1.1.

davon entfallen auf der Aktivseite auf

- das Anlagevermögen

49.551,00 €

- das Umlaufvermögen

279.181,85 €

- den Rechnungsabgrenzungsposten

10.561,82 €

1.1.2.

davon entfallen auf der Passivseite auf

- das Eigenkapital

225.175,40 €

- den Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen

0,00 €

- die Rückstellungen

40.252,50 €

- Verbindlichkeiten

73.866,77 €

- Rechnungsabgrenzungsposten

0,00 €

1.2.

Jahresüberschuss

10.844,53 €

1.2.1.

Summe der Erträge

1.672.089.55 €

1.2.2.

Summe der Aufwendungen

1.661.460,12 €

1.2.3

Saldo aus Zinsen und Steuern

215,10 €

2.

Behandlung des Jahresergebnisses

Der Jahresüberschuss in Höhe von 10.844,53 € wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Beschlussvorlage Nr. 2025/BSch/0056

Beschluss zur Entlastung der Geschäftsführerin der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH für das Wirtschaftsjahr 2024

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2024 der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH der Geschäftsführerin, Frau Gundula Strohbach, für das Wirtschaftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Beschlussvorlage Nr. 2025/BSch/0057

Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrates der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH für das Wirtschaftsjahr 2024

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2024 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2024 der Bad Schandauer Kur- und Tourismus GmbH dem Aufsichtsrat der Gesellschaft für das Wirtschaftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

Bad Schandau, 12.11.2025

T. Kunack
Bürgermeister