Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM/014 - Aufhebung des Beschlusses 09-06/2017 zum Kauf des Grundstücks 65 der Gemarkung Wendischfähre
Der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf hebt den am 15.06.2017 gefassten Beschluss-Nr. 09-06/2017 zum Kauf des Grundstücks 65 der Gemarkung Wendischfähre auf.
Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM/015 - Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Gemeinde Rathmannsdorf (Gästetaxesatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf beschließt beigefügte Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Gemeinde Rathmannsdorf (Gästetaxesatzung).
Auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz – SächsKAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf am 04.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Rathmannsdorf erhebt zur teilweisen Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr
(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für die Benutzung öffentlicher Ein-richtungen und Veranstaltungen der Gemeinde Rathmannsdorf bleibt unberührt.
(1) Gästetaxepflichtige sind natürliche Personen, die in der Gemeinde Rathmannsdorf Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde Rathmannsdorf sind. Unterkunft in der Gemeinde nimmt auch, wer in Bungalows, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist.
(2) Gästetaxepflichtige nach Maßgabe des Abs. 1 sind auch Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Unterkunft nehmen.
(3) Nicht gästetaxepflichtig sind Personen, die in der Gemeinde zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgeltes Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandt-schaftsbesuchen.
(1) Die Gästetaxe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen. Sie beträgt ganzjährig je Person und Aufenthaltstag 2,00 €.
(2) An- und Abreisetag zählen als ein Tag.
(1) Von der Gästetaxe freigestellt sind:
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxe sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(1) Die Gästetaxe wird auf Antrag um 50 v. H. ermäßigt für:
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungsgründe wird nur eine Ermäßigung gewährt.
(3) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Gästetaxe sind durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.
(1) Jede Person, die der Gästetaxepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Dies gilt auch für Personen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 von der Zahlung der Gästetaxe befreit sind. Die Gästekarte wird auf den Namen des Gästetaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Die Gästekarte enthält im Falle des manuellen Vordruckes:
Im Falle des elektronischen Ausdruckes:
Die Kategorie bestimmt sich anhand des § 4 Abs. 1 Nr. 1-5 und § 5 Abs. 1.
(2) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Benutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.
(1) Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 am Tag der Ankunft in der Gemeinde. Sie wird am ersten Aufenthaltstag fällig und ist bei dem zum Einzug Verpflichteten Beherberger (§ 9) zu entrichten.
(1) Wer gästetaxepflichtige Personen nach § 2 beherbergt, oder einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Die Gemeinde hat ein Register der Beherberger zu führen.
(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Abs. 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft die zur Erhebung der Gästetaxe erforderlichen Daten richtig und vollständig mitzuteilen. Der Beherberger hat die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten amtlichen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Personen ihre Pflicht erfüllen. Der Meldeschein ist vom Gast handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Für die Meldung ist das von der Gemeinde unentgeltliche bereitgestellte elektronische Meldescheinverfahren (AVS) zu verwenden. Es dient insbesondere der Verfahrensbeschleunigung sowie der Minimierung des bürokratischen Aufwandes. Die elektronisch erfassten Daten werden unter Wahrung der Vorgaben des Datenschutzes an die Gemeinde übermittelt. Die Zugangsdaten sowie die entsprechenden Meldescheine zur Nutzung des elektronischen Meldesystems erhält der Beherberger von der Gemeinde. Der Meldeschein und die Gästekarte sind auszudrucken. Die Gästekarte ist auszuhändigen.
Auf Antrag kann die Gemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten den Beherberger von der Nutzung des elektronischen Meldescheinverfahren (AVS) befreien. Im Falle der Befreiung erfolgt die Meldung manuell unter Verwendung der von der Gemeinde bereitgestellten amtlichen Meldescheinvordrucke.
(4) Der Beherberger erhält die von der Gemeinde vorgeschriebenen Meldescheine für das elektronische sowie für das manuelle Meldewesen, deren Empfang er mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Verwendung der Meldescheine ist lückenlos nachzuweisen. Fehlerhaft ausgefüllte oder unbrauchbar gewordene Melde-scheine sind ebenfalls zurückzugeben. Das Original des Meldescheines ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vom Beherberger zu vernichten.
(5) Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.
(6) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Abs. 1 bis 5 unberührt.
(1) Der nach § 8 Abs. 1 benannte Personenkreis hat die Gästetaxe nach § 3 von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen.
(2) Für die Abrechnung der Gästetaxe hat der Beherberger der Gemeinde die Mehrfertigung der manuellen Meldescheine bis zum 10. des Folgemonats für den vorangegangenen Monat zuzuleiten. Im Fall der elektronischen Meldescheinabwicklung erfolgt die Datenweiterleitung automatisch.
Der Beherberger erhält von der Gemeinde anhand der übermittelten Daten einen Abrechnungsbescheid. Die darin ausgewiesene Gästetaxe ist entsprechend dem dort angegebenen Termin zur Zahlung fällig und auf das Konto der Gemeinde zu überweisen.
(3) Der Beherberger haftet gegenüber der Gemeinde für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Gästetaxe. Rückständige Gästetaxe wird im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(4) Die Beherberger sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Gemeinde Befreiungen und Ermäßigungen von der Gästetaxe oder Vergünstigungen, die nicht im Sinne dieser Satzung sind, zu gewähren.
(5) Weigert sich der Gästetaxabgabepflichtige, die Gästetaxe zu zahlen, so hat der in § 8 Abs. 1 benannte Personenkreis dies unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. Dabei sind Namen und Anschrift des Gäste-taxepflichtigen anzugeben.
(6) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, dann hat das Reiseunternehmen nach Ankunft unverzüglich die Reiseteilnehmer i. S. v. § 8 Abs. 1 anzumelden und die von den Reiseteilnehmern eingezogene Gästetaxe an den Beherberger abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 9 Abs. 1 obliegt dem Beherberger.
(7) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe haben getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.
(1) Zum Zwecke der Gästegewinnung und Kundenpflege kann die Gemeinde bei den Gästetaxepflichtigen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 die folgenden Angaben erheben:
(2) Eine Auskunftspflicht der Gäste besteht nicht, die Beteiligung an der Erhebung ist freiwillig.
(3) Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Durchführung der Statistik ganz oder teilweise einem gebietlichen Zusammenschluss der örtlichen Tourismusvereine zu übertragen.
(1) Ordnungswidrig i. S. von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.
(1) Zur Ermittlung der gästetaxepflichtigen Personen und zur Festsetzung der Gästetaxe im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung und elektronische Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
| a) | Persönliche Identifikationsdaten (z. B. Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Personalausweisnummer), |
| b) | Für die Festsetzung und Erhebung der Gästetaxe erforderliche Information (Tag der An- und Abreise, Beherbergungsbetrieb, Daten zu den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen entsprechend §§ 4 und 5). |
(2) Für das kommunalabgabenrechtliche Verwaltungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b SächsKAG in Verbindung mit § 118 AO ist die Erhebung und elektronische Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des Beherbergungsbetriebes zulässig:
| a) | Persönliche Identifikations- und Kontaktdaten (Firmenbezeichnung bzw. Vor- und Nachname, Adresse, Daten zu Art und Größe des Beherbergungsobjektes, Steuernummer, Kassenzeichen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), |
| b) | Für die Festsetzung und Erhebung der Gästetaxe erforderliche Informationen (Beherbergungsbetrieb, Anzahl der Übernachtungsgäste und Dauer des Aufenthalts, Daten zu den Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen entsprechend §§ 4 und 5). |
(3) Da es sich bei der Abrechnung und den dazugehörigen Meldescheinen um Buchungsbelege gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO handelt, beträgt die Aufbewahrungsfrist bei der Gemeinde Rathmannsdorf entsprechend § 34 Abs. 2 SächsKomKBVO 10 Jahre. Danach sind die Meldescheine unverzüglich zu vernichten. Dies gilt auch für die Löschung der Daten im elektronischen System.
(4) Bei der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe vom 11.03.2021 außer Kraft.
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Rathmannsdorf, den 04.11.2025
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist, | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Rathmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
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Rathmannsdorf, den 04.11.2025
Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM/016 - Kauf des Flurstückes 283/1 Gemarkung Rathmannsdorf - Weg zum Aussichtsturm.
Der Gemeinderat beschließt den Kauf des Flurstückes 283/1 Gemarkung Rathmannsdorf mit einer Größe von 1134 m² zu einem Preis von 4,00 € / m² (Summe 4.536,00 €). Die Verkäufer sind Frau Inge Richter und Herr Karsten Richter. Die Ausgabe für den Kauf des Flurstückes 283/1 wird durch eingestellte Eigenmittel gedeckt. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Kaufvertrag beim Notariat zu vollziehen.
Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM/017 - Ersatzkauf eines neuen Heizwertgerätes Wohnung 1. OG rechts, Hohnsteiner Straße 25, 01814 Rathmannsdorf.
Der Gemeinderat beschließt, im Falle des Ausstiegs der Heizungsanlage wegen Überalterung und Materialermüdung, den Ersatzkauf eines neuen Heizwertgerätes im Wert von ca. 8.000,00 € in der Wohnung 1. OG rechts, Hohnsteiner Straße 25, 01814 Rathmannsdorf.
Die benötigten Mittel sind im HHPlan 2025 eingestellt.
Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM/018 - Vergabe der Bauleistung ID 0228 BV INST der Randbereiche und Stützbauwerke im Abschnitt der
Ortsverbindungsstraße "Am Sebnitzbach” auf Rathmannsdorfer Flur
Der Gemeinderat beschließt mit dem Beschluss Nr. 2025/RTM/018 die Vergabe der Bauleistung ID 0228 Bauvorhaben: Instandsetzung der Randbereiche und Stützbauwerke im Abschnitt der Ortsverbindungsstraße „Am Sebnitzbach“ auf Rathmannsdorfer Flur im Rahmen der Hochwasserschadensbeseitigung nach Starkregen 07/2021 an die Fa. Montag Straßen- und Tiefbau GmbH mit dem günstigsten Angebot in Höhe von 35.480,60 €.
Beschlussvorlage Nr. 2025/RTM019 - Neufassung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde Rathmannsdorf (Entgeltordnung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Rathmannsdorf beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Ordnung zur Erhebung privatrechtlicher Entgelte für die Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde Rathmannsdorf (Entgeltordnung).
Die Gemeinde Rathmannsdorf erhebt für die Inanspruchnahme bzw. Benutzung von Einrichtungen, Anlagen und Flächen, die in der Anlage dieser Ordnung aufgeführt sind, im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltung privatrechtliche Entgelte.
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Benutzung veranlasst bzw. vornimmt. Es wird bestimmt, dass derjenige Schuldner ist, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt und derjenige, der die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Höhe der Entgelte richtet sich unter Berücksichtigung des Aufwandes nach dem als Anlage zu dieser Entgeltordnung beigefügten Entgeltverzeichnis.
Ist ein Entgelt nicht im Verzeichnis geregelt, so ist dieses nach dem Kostenaufwand durch den Bürgermeister festzusetzen. Unberührt bleiben Entgeltregelungen, die in anderen Satzungen und Ordnungen der Gemeinde Rathmannsdorf getroffen sind.
Die Entgeltschuld entsteht und ist fällig mit der Benutzung bzw. der Inanspruchnahme der Einrichtung, des Gerätes oder der Leistung, wenn nicht für die Fälligkeit ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
Am Aussichtsturm und der öffentlichen Toilette ist das Entgelt an den dafür vorgesehenen Geldautomaten zu entrichten.
Der Nutzer / Pächter übernimmt die volle Haftung für das Nutzungs-/ Pachtobjekt. Er haftet vor allem für alle Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten, Bediensteten, Gäste, Besucher, Lieferanten etc. entstehen. Der Nutzer / Pächter stellt die Gemeinde Rathmannsdorf von jeglicher Inanspruchnahme durch ihn und Dritte frei, soweit dies gesetzlich möglich ist. Die Haftung der Gemeinde Rathmannsdorf als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.
Diese Entgeltordnung der Gemeinde Rathmannsdorf vom 04.11.2025 tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 09.12.2021 außer Kraft.
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Rathmannsdorf, 04.11.2025
1. Entgeltverzeichnis für Einrichtungen der Gemeinde
| • | Aussichtsturm | 2,00 € / Person; |
| • | Öffentliche Toilette | 0,50 € / Person |
Inhaber eines so genannten Euroschlüssels (europaweit einheitliches Schließsystem, dass es körperlich beeinträchtigten Menschen ermöglicht, mit einem Einheitsschlüssel selbstständig Zugang zu behindertengerechten sanitären Anlagen und Einrichtungen zu erhalten) sind von der Gebührenpflicht für die Öffentliche Toilette befreit.
2. Entgeltverzeichnis für Vermietung und Verpachtung von kommunalen Grundstücksflächen
| • | Vermietung von PKW-Stellflächen | 20,00 € / Monat |
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist, | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Rathmannsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
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Rathmannsdorf, den 04.11.2025