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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 3/2023
Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna
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Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeinderatssitzung vom 25.01.2023

Beschluss-Nr. 009./2023:

HAUPTSATZUNG

der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna in seiner Sitzung am 25.01.2023 mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder folgende Hauptsatzung:

Abschnitt I

§ 1

Name und Status der Gemeinde

(1) Die Gemeinde führt den Namen Reinhardtsdorf-Schöna und setzt sich aus den

Ortsteilen - Reinhardtsdorf - Schöna - Kleingießhübel zusammen.

(2) Die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna ist kreisangehörige Gemeinde im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.

§ 2

Aufgaben

Die Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna erfüllt in ihrem Gebiet im Rahmen der Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schafft die für das Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen.

§ 3

Wappen und Dienstsiegel

(1) Die Wappen bzw. Bildsiegel der einzelnen Ortsteile bleiben bestehen.

(2) Die Gemeinde führt im Dienstsiegel das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Umschrift

Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna - Bürgermeister -

(3) Ein Siegelabdruck ist als Anlage beigefügt.

Abschnitt II

§ 4

Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister.

Abschnitt III

Gemeinderat

§ 5

Gemeinderat Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Der Gemeinderat ist die gewählte Vertretung der Bürger der Gemeinde und der nach § 16 SächsGemO Wahlberechtigten und das Hauptorgan der Gemeinde.

(2) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt.

(3) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister.

§ 6

Zusammensetzung des Gemeinderates

(1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.

(2) Die Zahl der Gemeinderäte wird gem. § 29 SächsGemO auf

12 festgelegt.

(3) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung.

Abschnitt IV

Bürgermeister

§ 7

Rechtsstellung des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung.

(2) Er vertritt die Gemeinde. Der Bürgermeister ist Ehrenbeamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt 7 Jahre.

§ 8

Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

1.

die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall,

2.

die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 5.000 EUR im Einzelfall,

3.

alle Personalangelegenheiten im Zusammenhang mit Veränderungen, Einstellungen und Entlassungen von Gemeindebediensteten bis einschließlich Entgeltgruppe 5,

4.

die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen vom Gemeinderat erlassener Richtlinien,

5.

die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüsse bis zu 1.000 EUR im Einzelfall,

6.

die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 EUR,

7.

den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, den Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall nicht mehr als 5.000 EUR beträgt,

8.

die Veräußerung und dringliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten im Wert bis zu 1.500 EUR im Einzelfall,

9.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 2.500 EUR im Einzelfall,

10.

die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.500 EUR im Einzelfall,

11.

die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 2.500 EUR nicht überschreiten.

§ 9

Stellvertretung des Bürgermeisters

Der Gemeinderat bestellt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf Fälle der Verhinderung.

Abschnitt V

Mitwirkung der Bürgerschaft

§ 10

Einwohnerversammlung

Eine Einwohnerversammlung gem. § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird.

Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss von mindestens 5 v. H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

§ 11

Bürgerbegehren

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde und von nach § 16 SächsGemO Wahlberechtigten beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 v.H. der Bürger und nach § 16 SächsGemO Wahlberechtigten der Gemeinde unterzeichnet sein.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§12

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.03.2012 mit 1. Änderung vom 06.11.2012 und 2. Änderung vom 28.09.2019 außer Kraft.

Reinhardtsdorf-Schöna, am 25.01.2023

Dr. Andreas Heine
Bürgermeister

Anlage 1 zur Hauptsatzung der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna vom 25.01.2023:

zu § 3 - Wappen und Dienstsiegel

(3) Siegelabdruck der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Beschluss-Nr. 001./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/001 vom 25.01.2023, die Vergabe der Projektsteuerung für die Instandsetzung der Schäden vom HW Juli 2021 (Einzelmaßnahmen) in Reinhardtsdorf-Schöna an das Ingenieurbüro Martin Stärker, Altplauen 19, 01187 Dresden.

Das abgeschätzte Honorar beträgt gemäß Angebot etwa 45.000,00 €.

Beschluss-Nr. 002./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/002 vom 25.01.2023, die Vergabe der Projektsteuerung für die Instandsetzung der Schäden vom HW Juli 2021 (Komplexmaßnahme Reinhardtsdorfer Bach) in Reinhardtsdorf-Schöna an das Ingenieurbüro Martin Stärker, Altplauen 19, 01187 Dresden.

Das abgeschätzte Honorar beträgt gemäß Angebot etwa 31.000,00 €.

Beschluss-Nr. 003./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/003 vom 25.01.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 2) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0584) an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Das abgeschätzte Planungshonorar nach HOAI 2021 beträgt gemäß Angebot etwa 28.000,00 €.

Beschluss-Nr. 004./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/004 vom 25.01.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 3) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0585) an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Das abgeschätzte Planungshonorar nach HOAI 2021 beträgt gemäß Angebot etwa 188.000,00 €.

Beschluss-Nr. 005./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/005 vom 25.01.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 4) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0586) an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Das abgeschätzte Planungshonorar nach HOAI 2021 beträgt gemäß Angebot etwa 74.000,00 €.

Beschluss-Nr. 006./2023:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2023/RDS/006 vom 25.01.2023, die Vergabe der Planungsleistungen zur Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 Reinhardtsdorfer Bach (Teil 5) in Reinhardtsdorf (HW-Ident.-Nr. 0587) an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Das abgeschätzte Planungshonorar nach HOAI 2021 beträgt gemäß Angebot etwa 19.000,00 €.

Beschluss-Nr. 007./2023:

Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/007 vom 25.01.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Wiederherstellung der Befahrbarkeit des Dr.-Jacobi-Weges vom Grundstück Dr.-Jacobi-Weg 7 bis zum Reinhardtsdorfer Bach (Id-Nr. 0588)“ an die Firma STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde zum Angebotspreis in Höhe von 194.632,84 €/brutto.

Beschluss-Nr. 008./2023:

Der Gemeinderat beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2023/RDS/008 vom 25.01.2023 die Vergabe der Bauleistungen zur „Wiederherstellung der Standsicherheit der Anliegerstraße Dr.-Jacobi-Weg im Bereich der Grundstücke 12 und 12 b in Reinhardtsdorf (Id-Nr. 0589)“ an die Firma STRABAG AG, Direktion Sachsen/Thüringen, Bereich Ostsachsen, Gruppe Sächsisches Bergland, Gewerbering 7a, 01744 Dippoldiswalde zum Angebotspreis in Höhe von 83.015,17 €/brutto.

Beschluss-Nr. 011./2023:

Der Gemeinderat der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna hat am 25.01.2023 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGmO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) in Verbindung mit § 15 Abs. 4 des Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) folgende Änderungssatzung beschlossen.

Artikel I

Änderungen

(1) §10 Abs. 1 lautet neu:

§ 10 Hauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters kann jährlich eine ordentliche Hauptversammlung der

Gemeindefeuerwehr durchgeführt werden. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Feuerwehrausschuss gewählt. Die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters ergeben sich aus den Wahlen der Ortswehren, die dort gewählten Ortswehrleiter sind die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters

(2) § 12 Abs. 2 lautet neu:

§ 12 Wehrleitung

(2) Die Wehrleitung wird von der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Abweichend dazu sind die Ortswehrleiter die Stellvertreter des Gemeindewehrleiters.

(3) § 14 Abs. 5 lautet neu:

§ 14 Wahlen

(5) Gewählt als Gemeindewehrleiter ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Bei zu wählenden Stellvertretern erfolgt die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters in einem Wahlgang. Der Kandidat mit der zweithöchsten Anzahl der Stimmen ist als stellv. Gemeindewehrleiter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel II

Inkrafttreten

Die Satzung zur 1. Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Reinhardtsdorf-Schöna, 25.01.2023

Andreas Heine
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist