1. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist und § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Januar 2024 (SächsGVBl. S.2) geändert worden ist,
hat der Stadtrat der Stadt Bad Schandau in seiner Sitzung am 24.01.2024 die nachfolgende Satzung beschlossen.
| Inhalt | |
| § 1 | Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr |
| § 2 | Aufgaben der Feuerwehr |
| § 3 | Aufnahme in die Feuerwehr |
| § 4 | Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes |
| § 5 | Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr |
| § 6 | Jugendfeuerwehr |
| § 7 | Alters- und Ehrenabteilung |
| § 8 | Frauenabteilung |
| § 9 | Ehrenmitglieder |
| § 10 | Organe der Freiwilligen Feuerwehr |
| § 11 | Hauptversammlung |
| § 12 | Stadtfeuerwehrausschuss |
| § 13 | Wehrleitung |
| § 14 | Unterführer, Gerätewarte |
| § 15 | Wahlen |
| § 16 | In-Kraft-Treten |
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden wird.
(1) Die Feuerwehr der Stadt Bad Schandau ist als Einrichtung der Stadt eine öffentliche Feuerwehr ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer freiwilligen Feuerwehr mit den Stadtteilfeuerwehren Bad Schandau, Krippen, Porschdorf, Prossen und Waltersdorf.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bad Schandau“, dem bei einer Stadtteilfeuerwehr der Name des Stadtteils beigefügt wird. In der Kurzform bei nichtförmlichen Anlässen kann der Name „Freiwillige Feuerwehr“ und folgend der Name des Stadtteils genutzt werden.
(3) In jeder Stadtteilfeuerwehr muss eine aktive Einsatzgruppe existieren. Daneben kann eine Jugendfeuerwehr, eine Kinderfeuerwehr, eine Alters- und Ehrenabteilung sowie eine Frauengruppe bestehen.
(4) Die Leitung der Feuerwehr obliegt dem Stadtwehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Stadtteilfeuerwehren dem Stadtteilwehrleiter und seinem Stellvertreter.
| (1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben | |
| • | Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, |
| • | technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und |
| • | nach Maßgabe der § 22 und 23 SächsBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. |
(2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz wahr.
(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind:
| a. | das vollendete 16. Lebensjahr, |
| b. | die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst, |
| c. | die charakterliche Eignung, |
| d. | eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit, |
| e. | die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung |
| f. | die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben. |
Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugsbereich der Stadtteilfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewerber nicht im Einzugsbereich der Stadtteilfeuerwehr wohnen, haben sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen. Der zuständige Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Stadtteilwehrleiter zu richten. Über die Annahme entscheidet der Stadtwehrleiter nach Anhörung des zuständigen Stadtteilfeuerwehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Stadtteilwehrleiter durch Handschlag verpflichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Einer Aufnahme in die Feuerwehr steht insbesondere die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder sonstigen Vereinigung oder die Mitgliedschaft, der Beitritt oder die Zugehörigkeit zu einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung oder Gruppierung, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbare Ziele verfolgt, entgegen.
(5) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
| • | aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist, |
| • | ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird oder |
| • | durch Beschluss des Feuerwehrausschusses entlassen oder ausgeschlossen wird. |
(2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Dienstjahren kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden.
(3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Stadt bzw. Gemeinde unverzüglich dem Stadtteilwehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich.
(4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere,
| a. | wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Truppmann (Teil 1 und 2) und zum Sprechfunker in einem angemessenen Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann |
| b. | bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, |
| c. | bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, |
| d. | bei erheblich schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr, |
| e. | wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchst. f handelt, oder |
| f. | bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. |
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feuerwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt würden.
(6) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind durch schriftlichen Verwaltungsakt zu treffen. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.
(1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr ab dem 18. Lebensjahr haben das Recht, den Stadtwehrleiter und seinen Stellvertreter, den jeweiligen Stadtteilwehrleiter und seinen Stellvertreter sowie das Mitglied des Feuerwehrausschusses zu wählen. § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Stadt hat nach Maßgabe des § 61Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken.
(3) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter, die Stadtteilwehrleiter und ihre Stellvertreter, die Gerätewarte, die Jugendfeuerwehrwarte und deren Stellvertreter sowie Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Stadt festgelegten Beträge.
(4) Angehörige der Feuerwehr erhalten auf Antrag die Auslagen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehen. Darüber hinaus erstattet die Stadt Sachschäden, die in Ausübung oder in Folge ihres Dienstes entstehen, nach Maßgabe des § 63Abs. 2 SächsBRKG.
(5) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:
| a. | am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, |
| b. | sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus/an der Feuerwache einzufinden, |
| c. | den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen, |
| d. | im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, |
| e. | den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen Feuerwehrangehörigen auszuüben, |
| f. | die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und |
| g. | die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. |
Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten Buchst. a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend.
(6) Grundlage für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr sind die jeweils geltenden Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV). Bei Bedarf können spezielle, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende Ausbildungen angesetzt werden.
Jährlich sind mindestens 40 Ausbildungsstunden durchzuführen, jeder aktive Angehörige der Feuerwehr muss an mindestens 16 Diensten teilnehmen.
In Härtefällen entscheidet der Feuerwehrausschuss.
(7) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Stadtteilabwesenheit von länger als sieben Tagen dem Stadtteilwehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.
(8) Verletzt ein Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Stadtwehrleiter auf Antrag des Stadtteilwehrleiters
| • | einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, |
| • | die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder |
| • | die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten. |
Der zuständige Leiter der Stadtteilfeuerwehr ist zuvor anzuhören. Dem Feuerwehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Leiter der Stadtteilfeuerwehr vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. Der Stadtwehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(9) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten nach Absatz 5 Satz 2, Buchst. a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Stadtwehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Rechte eines Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst.
(1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 8. und dem 18. Lebensjahr aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Stadtteilwehrleiter. Im Übrigen gelten die Festlegungen des § 3.
(3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied
| • | in die aktive Abteilung aufgenommen wird, |
| • | aus der Jugendfeuerwehr austritt, |
| • | den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, |
| • | aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird oder |
| • | wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Absatz 1 schriftlich zurücknehmen. |
(4) Die aktiven Mitglieder der Feuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart und seinen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 15. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Stadtfeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen, er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehren wählen einen Jugendsprecher.
(5) Entsprechend der Bedeutung der Jugendabteilung als Quelle des Nachwuchses für die aktive Abteilung ist der Jugendfeuerwehrwart in die Arbeit der Wehrleitung einzubeziehen.
(6) Zur frühzeitigen Nachwuchsgewinnung kann eine Bambini-Feuerwehr eingerichtet. werden. In die Bambini-Feuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Lebensjahr aufgenommen werden.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von fünf Jahren.
(1) In die Frauenabteilung können interessierte Frauen aufgenommen werden, die Interesse an Feuerwehrarbeit haben, aber nicht in der Einsatzabteilung arbeiten wollen.
(2) Die Angehörigen der Frauenabteilungen wählen ihre Leiterin und deren Stellvertreterin auf die Dauer von 5 Jahren entsprechend § 15.
(3) Ein Anspruch auf persönliche Schutzausrüstung besteht nicht, ein Anspruch auf Dienstkleidung indes schon.
(4) Die Doppelmitgliedschaft in der Frauenabteilung und der Einsatzabteilung ist möglich.
Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Stadtwehrleiters nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Stadtfeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im Fall des § 5 Absatz 4 Buchst. d, e oder f ist die Abberufung möglich.
| Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: | |
| • | Hauptversammlung/Stadtteilfeuerwehrversammlung |
| • | Stadtfeuerwehrausschuss/Stadtteilfeuerwehrausschuss und |
| • | Stadtwehrleitung/Stadtteilwehrleitung |
(1) Unter dem Vorsitz des Stadtwehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Feuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, so weit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Stadtwehrleiter einen Bericht über die Tätigkeiten der Stadtfeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung wird die Stadtwehrleitung und die Stadtteilwehrleitungen gewählt, die Ausschussmitglieder in einer Versammlung der Stadtteilwehren.
(2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Stadtwehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr, die nach § 6 Absatz 1 nicht wahlberechtigt sind, nehmen nicht an Abstimmungen der Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die Übergabe von Auszeichnungen vorliegen.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist.
(5) Für die Stadtteilfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Stadtwehrleiter vorzulegen.
(1) Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Stadt für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er befindet über die Aufnahme von Einwohnern in die Feuerwehr, den Ausschluss und Entlassung von Mitgliedern der Stadtfeuerwehr. Er wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Der Stadtfeuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtwehrleiter als Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Stadtteilwehrleitern sowie einem Ausschussmitglied der Stadtteilwehren, des Weiteren aus einem Vertreter der Jugendfeuerwehren, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilungen sowie einer Vertreterin der Frauengruppen. Die Vertreter werden durch die jeweiligen Abteilungen bestimmt.
Alle Mitglieder des Stadtfeuerwehrausschusses haben eine Stimme.
(3) Der Stadtfeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Stadtfeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt. Der Stadtfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei der Besetzung von Führungspositionen durch hauptberufliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist vor deren Einsatz in die Funktion das Einvernehmen des Stadtfeuerwehrausschusses einzuholen.
(4) Der Bürgermeister ist zu der Beratung des Stadtfeuerwehrausschusses einzuladen. Er besitzt eine Stimme.
(5) Beschlüsse des Stadtfeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Die Beratungen des Stadtfeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Stadtwehrleiter kann dazu eine geeignete Person hinzuziehen.
(7) In jeder Stadtteilfeuerwehr kann ein Stadtteilfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1,3,5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Stadtteilwehrleiter als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und der Leiterin der Frauenabteilung.
Der Stadtwehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht.
(1) Zur Wehrleitung gehören der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter.
(2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt werden kann nur, wer der Stadtfeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststelle erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.
(4) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung und nach Zustimmung des Stadtrates vom Bürgermeister bestellt.
(5) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Fall eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr beauftragen.
Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Stadtrates als Stadtwehrleiter oder Stellvertreter ein.
(6) Der Stadtwehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und dieser Satzung übertragenen Aufgaben aus.
| Er hat insbesondere | |
| • | auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, |
| • | die Zusammenarbeit der Stadtteilfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen zu regeln, |
| • | die Dienste so zu organisieren, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige jährlich an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, |
| • | dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Stadtfeuerwehrausschuss vorgelegt werden, |
| • | die Tätigkeit der von ihm bestellten Funktionsträger zu kontrollieren, |
| • | auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken, |
| • | für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallverhütung zu sorgen, |
| • | bei der Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorgepflichten sicherzustellen und |
| • | Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. |
(7) Der Bürgermeister kann dem Stadtwehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.
(8) Der Stadtwehrleiter hat dem Bürgermeister und dem Stadtrat in allen feuerwehr- und brandschutztechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er ist zu den Beratungen in der Stadt zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.
(9) Der stellvertretende Stadtwehrleiter hat den Stadtwehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Stadtwehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflicht oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Stadtrat nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses abberufen werden.
(11)Für die Stadtteilwehrleiter gelten die Absätze 1 bis 10 entsprechend. Sie führen die Stadtteilfeuerwehr nach Weisung des Stadtwehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich.
(1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderliche Qualifikation besitzen (erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen).
(2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Stadtteilwehrleiters im Einvernehmen mit dem Stadtteilfeuerwehrausschuss vom Stadtwehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Stadtwehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Stadtfeuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
(4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfungspflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Wehrleiter zu melden.
Der Stadtgerätewart wird auf Vorschlag des Stadtwehrleiters im Einvernehmen mit dem Stadtfeuerwehrausschuss auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. In jeder Stadtteilwehr kann ein Gerätewart auf Vorschlag des Stadtteilwehrleiters durch den Stadtwehrleiter für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.
(1) Die nach § 17Abs. 2 SächsBRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einem Wahlvorschlag angehören. Eine Doppelfunktion ist nicht zulässig.
(2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zu Wahl, kann im Einvernehmen mit der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. Eine Briefwahl ist zulässig, wird vom Stadtfeuerwehrausschuss genehmigt und durch die Stadtverwaltung organisiert.
(3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.
(4) Die Wahl des Stadtwehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlvorgängen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Gewählten müssen die Annahme der Wahl erklären.
(6) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben. Stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.
(7) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Stadtwehrleiters oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder stimmt der Stadtrat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist vom Stadtfeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktion in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Absatz 5 die Wehrleitung ein.
(8) Für die Wahlen in der Stadtteilfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Feuerwehr Bad Schandau vom 17.12.2014 außer Kraft.
Bad Schandau, den 24.01.2024
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
|
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
|
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bad Schandau, den 24.01.2024