Beschluss-Nr. 2026-BSch-0001
Beschluss zum Verkauf des Flurstücks 28/2 der Gemarkung Ostrau
Auf Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0001 vom 21.01.2026 beschließt der Stadtrat den Verkauf des neu gebildeten Flurstücks 28/2 der Gemarkung Ostrau mit einer Fläche von 393 m² zum Kaufpreis von 61,00€/m² an Frau Dr. Talat Nasimi, Wilhelm-Gericke-Straße 4a, 13437 Berlin. Alle Nebenkosten werden durch den Käufer getragen.
Beschluss-Nr. 2026-BSch-0002
Beschluss – Annahme einer Spende für die Kameradschaft Freiwillige Feuerwehr Bad Schandau
Der Stadtrat beschließt die Annahme einer Geldspende des Unternehmer-Ehepaares Magda und Dirk Prange in Höhe von 500 € für die Kameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Bad Schandau. Die Spende ging am 05.12.2025 auf dem Konto der Stadt Bad Schandau ein.
Beschluss-Nr. 2026-BSch-0003
vom 21.01.2026
Auf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz - SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) erlässt der Stadtrat der Stadt Bad Schandau in seiner Sitzung am 21.01.2026 folgende Parkgebührenordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Schandau werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind. Gleiches gilt für langfristig genutzte Parkflächen in diesen Bereichen.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig ist der jeweils parkende Fahrzeugführer, sofern dieser nicht zu ermitteln ist, der Fahrzeuginhaber. Die Gebührenschuld wird fällig mit dem Beginn des Parkens. Bei Dauerparkkarten wird die Gebührenschuld zum 1. des Monats, in dem die Parkkarte in Anspruch genommen wird, fällig.
| § 3 Gebührenhöhe | |
| (1) Kommunale Parkflächen im Bereich Zaukenstraße, Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz | |
| Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt | |
|
| für PKW — 0,50 € |
| Die Mindestgebühr entspricht einer Parkzeit von 30 min. | |
| Die Höchstgebühr je Parkvorgang beträgt — 2,00 € | |
| und entspricht einer Parkdauer von 2 Stunden. | |
| (2) Kommunale Parkflächen im Bereich Talstraße im Stadtteil Prossen | |
| Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt | |
|
| für PKW — 0,50 € |
| Die Mindestgebühr entspricht einer Parkzeit von 30 min. | |
| Die Höchstgebühr je Tag beträgt: | |
|
| für PKW — 5,00 € |
(3) An ausgewählten Parkflächen für Langzeitparker (Anlage 1) beträgt die Gebühr 25 € monatlich.
§ 4 Gebührenpflichtige Parkzeit
(1) Kommunale Parkflächen im Bereich Zaukenstraße, Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz
| Die Gebührenpflicht besteht | Montag bis Freitag | von 08.00 Uhr – 18:00 Uhr |
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| Samstag | von 08.00 Uhr – 14:00 Uhr |
|
| Sonntag | frei |
Die maximale Parkdauer beträgt 2 Stunden.
(2) Kommunale Parkflächen im Bereich Talstraße im Stadtteil Prossen
Die Gebührenpflicht besteht täglich von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr
§ 5 Antragstellung und Geltungsdauer für Langzeitparkgenehmigungen
(1) Langzeitparkgenehmigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Bad Schandau Bereich Liegenschaften einzureichen.
(2) Langzeitparkgenehmigungen gelten unbefristet und können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Parkgebührenordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Die Parkgebührenordnung vom 18.01.2023 wird gleichzeitig aufgehoben.
Bad Schandau, 21.01.2026
Anlage 1
zur Gebührenverordnung der Stadt Bad Schandau über die Gebühren für das Parken an öffentlich Verkehrsflächen der Stadt Bad Schandau
(Parkgebührenordnung)
Ausgewählte Parkflächen für Langzeitparker:
Prossen Talstraße
Prossen Talstraße (zum Hafen)
Prossen Dorfplatz
Prossen Dorfplatz (altes Spritzenhaus)
Prossen Dorfplatz (Scheune)
Prossen Bergstraße
Porschdorf Ringweg (am Grundstück 46c)
Porschdorf Hauptstraße (Vorplatz Porschdorfer Einkehr)
Bad Schandau Schlossberg
Bad Schandau Kirnitzschtalstraße (ehem. Glascontainer)
Bad Schandau Lindenallee (Am Grundstück 27)
Ostrau, Ostrauer Berg (am alten Klärwerk)
Beschluss-Nr. 2026-BSch-0004
Regelung zur Nutzung der privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätze der Stadt Bad Schandau (Entgeltregelung BgA Parkplätze)
Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt die unten aufgeführten Regelungen zur Nutzung der privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätze der Stadt Bad Schandau (Entgeltregelung BgA Parkplätze)
§ 1 Geltungsbereich
Für das Parken auf privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätzen der Stadt Bad Schandau werden Entgelte erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.
§ 2 Entgeltschuldner
Das Entgelt schuldet der jeweils parkende Fahrzeugführer, sofern dieser nicht zu ermitteln ist, der Fahrzeuginhaber. Das Entgelt wird fällig mit dem Beginn des Parkens.
| § 3 Höhe des Entgelts | |
| (1) Kommunale Parkplätze: Oberer und unterer Elbkai, Parkplatz Schmilka | |
| Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt | |
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| für PKW — 1,00 € |
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| für Bus — 2,00 € |
| (wenn Parkflächen dafür vorhanden) | |
| Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min. | |
| Das Höchstentgelt je Tag beträgt: | |
|
| für PKW — 8,00 € |
| (2) Kommunale Parkplätze Kirnitzschtalstraße, Ostrau, Brückenschleife | |
| Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt | |
|
| für PKW — 0,50 € |
| Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min. | |
| Das Höchstentgelt je Tag beträgt: | |
|
| für PKW — 5,00 € |
| (3) Kommunaler Parkplatz Krippen | |
| Das Parkentgelt für eine angefangene Stunde Parkzeit beträgt | |
|
| für PKW — 1,00 € |
|
| für Wohnmobile — 2,00 € |
| Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 60 min. | |
| Das Höchstentgelt je Tag beträgt: | |
|
| für PKW — 5,00 € |
|
| für Wohnmobile — 12,00 € |
| (4) Parkplatz Kiefricht | |
| Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt | |
|
| für PKW — 0,50 € |
|
| für Wohnmobile/Reisebusse — 1,00 € |
| Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min. | |
| Das Höchstentgelt je Tag beträgt: | |
|
| für PKW — 5,00 € |
|
| für Wohnmobile/Reisebusse — 2,00 € |
§ 4 Gebührenpflichtige Parkzeit
(1) Kommunale Parkplätze außer Parkplatz Kiefricht
Die Entgeltpflicht besteht täglich von 09.00 Uhr – 19:00 Uhr
(2) Für den Busparkplatz am Elbkai gilt die Entgeltpflicht täglich von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr.
(3) Parkplatz Kiefricht
Die Entgeltpflicht besteht täglich von 00.00 Uhr – 24:00 Uh
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltregelung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Parkgebührenverordnung der Stadt Bad Schandau vom 23.11.2022 außer Kraft.
Bad Schandau, 21.01.2026