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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 3/2026
Stadt Bad Schandau
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Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 21.01.2026

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0001

Beschluss zum Verkauf des Flurstücks 28/2 der Gemarkung Ostrau

Auf Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0001 vom 21.01.2026 beschließt der Stadtrat den Verkauf des neu gebildeten Flurstücks 28/2 der Gemarkung Ostrau mit einer Fläche von 393 m² zum Kaufpreis von 61,00€/m² an Frau Dr. Talat Nasimi, Wilhelm-Gericke-Straße 4a, 13437 Berlin. Alle Nebenkosten werden durch den Käufer getragen.

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0002

Beschluss – Annahme einer Spende für die Kameradschaft Freiwillige Feuerwehr Bad Schandau

Der Stadtrat beschließt die Annahme einer Geldspende des Unternehmer-Ehepaares Magda und Dirk Prange in Höhe von 500 € für die Kameradschaft der Freiwilligen Feuerwehr Bad Schandau. Die Spende ging am 05.12.2025 auf dem Konto der Stadt Bad Schandau ein.

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0003

Gebührenordnung der Stadt Bad Schandau über die Gebühren für das Parken auf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Bad Schandau
(Parkgebührenordnung)

vom 21.01.2026

Auf Grund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919)Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 25 des Gesetzes zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz - SächsStrVRG) vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) erlässt der Stadtrat der Stadt Bad Schandau in seiner Sitzung am 21.01.2026 folgende Parkgebührenordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Bad Schandau werden Gebühren erhoben, soweit Parkflächen mit Parkuhren, Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind. Gleiches gilt für langfristig genutzte Parkflächen in diesen Bereichen.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig ist der jeweils parkende Fahrzeugführer, sofern dieser nicht zu ermitteln ist, der Fahrzeuginhaber. Die Gebührenschuld wird fällig mit dem Beginn des Parkens. Bei Dauerparkkarten wird die Gebührenschuld zum 1. des Monats, in dem die Parkkarte in Anspruch genommen wird, fällig.

§ 3 Gebührenhöhe

(1) Kommunale Parkflächen im Bereich Zaukenstraße, Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz

Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  —  0,50 €

Die Mindestgebühr entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Die Höchstgebühr je Parkvorgang beträgt  —  2,00 €

und entspricht einer Parkdauer von 2 Stunden.

(2) Kommunale Parkflächen im Bereich Talstraße im Stadtteil Prossen

Die Parkgebühr für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  —  0,50 €

Die Mindestgebühr entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Die Höchstgebühr je Tag beträgt:

für PKW  —  5,00 €

(3) An ausgewählten Parkflächen für Langzeitparker (Anlage 1) beträgt die Gebühr 25 € monatlich.

§ 4 Gebührenpflichtige Parkzeit

(1) Kommunale Parkflächen im Bereich Zaukenstraße, Poststraße, Marktstraße, Basteiplatz

Die Gebührenpflicht besteht

Montag bis Freitag

von 08.00 Uhr – 18:00 Uhr

Samstag

von 08.00 Uhr – 14:00 Uhr

Sonntag

frei

Die maximale Parkdauer beträgt 2 Stunden.

(2) Kommunale Parkflächen im Bereich Talstraße im Stadtteil Prossen

Die Gebührenpflicht besteht täglich von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr

§ 5 Antragstellung und Geltungsdauer für Langzeitparkgenehmigungen

(1) Langzeitparkgenehmigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Bad Schandau Bereich Liegenschaften einzureichen.

(2) Langzeitparkgenehmigungen gelten unbefristet und können mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Parkgebührenordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Die Parkgebührenordnung vom 18.01.2023 wird gleichzeitig aufgehoben.

Bad Schandau, 21.01.2026

Thomas Kunack
Bürgermeister

Anlage 1

zur Gebührenverordnung der Stadt Bad Schandau über die Gebühren für das Parken an öffentlich Verkehrsflächen der Stadt Bad Schandau

(Parkgebührenordnung)

Ausgewählte Parkflächen für Langzeitparker:

Prossen Talstraße

Prossen Talstraße (zum Hafen)

Prossen Dorfplatz

Prossen Dorfplatz (altes Spritzenhaus)

Prossen Dorfplatz (Scheune)

Prossen Bergstraße

Porschdorf Ringweg (am Grundstück 46c)

Porschdorf Hauptstraße (Vorplatz Porschdorfer Einkehr)

Bad Schandau Schlossberg

Bad Schandau Kirnitzschtalstraße (ehem. Glascontainer)

Bad Schandau Lindenallee (Am Grundstück 27)

Ostrau, Ostrauer Berg (am alten Klärwerk)

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0004

Regelung zur Nutzung der privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätze der Stadt Bad Schandau (Entgeltregelung BgA Parkplätze)

Der Stadtrat von Bad Schandau beschließt die unten aufgeführten Regelungen zur Nutzung der privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätze der Stadt Bad Schandau (Entgeltregelung BgA Parkplätze)

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken auf privatrechtlich betriebenen kommunalen Parkplätzen der Stadt Bad Schandau werden Entgelte erhoben, soweit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2 Entgeltschuldner

Das Entgelt schuldet der jeweils parkende Fahrzeugführer, sofern dieser nicht zu ermitteln ist, der Fahrzeuginhaber. Das Entgelt wird fällig mit dem Beginn des Parkens.

§ 3 Höhe des Entgelts

(1) Kommunale Parkplätze: Oberer und unterer Elbkai, Parkplatz Schmilka

Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  —  1,00 €

für Bus  — 2,00 €

(wenn Parkflächen dafür vorhanden)

Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Das Höchstentgelt je Tag beträgt:

für PKW  —  8,00 €

(2) Kommunale Parkplätze Kirnitzschtalstraße, Ostrau, Brückenschleife

Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  — 0,50 €

Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Das Höchstentgelt je Tag beträgt:

für PKW  —  5,00 €

(3) Kommunaler Parkplatz Krippen

Das Parkentgelt für eine angefangene Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  —  1,00 €

für Wohnmobile  —  2,00 €

Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 60 min.

Das Höchstentgelt je Tag beträgt:

für PKW  —  5,00 €

für Wohnmobile  —  12,00 €

(4) Parkplatz Kiefricht

Das Parkentgelt für eine angefangene halbe Stunde Parkzeit beträgt

für PKW  —  0,50 €

für Wohnmobile/Reisebusse  —  1,00 €

Das Mindestentgelt entspricht einer Parkzeit von 30 min.

Das Höchstentgelt je Tag beträgt:

für PKW  —  5,00 €

für Wohnmobile/Reisebusse  — 2,00 €

§ 4 Gebührenpflichtige Parkzeit

(1) Kommunale Parkplätze außer Parkplatz Kiefricht

Die Entgeltpflicht besteht täglich von 09.00 Uhr – 19:00 Uhr

(2) Für den Busparkplatz am Elbkai gilt die Entgeltpflicht täglich von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr.

(3) Parkplatz Kiefricht

Die Entgeltpflicht besteht täglich von 00.00 Uhr – 24:00 Uh

§ 5 Inkrafttreten

Diese Entgeltregelung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Parkgebührenverordnung der Stadt Bad Schandau vom 23.11.2022 außer Kraft.

Bad Schandau, 21.01.2026

T. Kunack
Bürgermeister