A)
Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist beschließt der Stadtrat folgende Satzung:
Die Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) der Stadt Bad Schandau vom 17.03.2021, zuletzt geändert am 19.01.2022, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna Nr. 2/2022 am 28. Januar 2022, wird wie folgt geändert und lautet neu:
(5) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen Betrag von 0,90 € zur Finanzierung der Mobilitätskarte, mit welcher nach § 7 Abs. 3 die unentgeltliche Nutzung von Nahverkehrsmitteln ermöglicht wird. Dieser Betrag wird im Namen und für Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz – Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt.
(6) Die Gästetaxe beinhaltet die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe.
Davon ausgenommen ist der Anteil von 0,90 € für die Mobilitätskarte, welcher von den Abgabepflichtigen nach Abs. 1 erhoben und als durchlaufender Posten an den Leistungserbringer weitergereicht wird.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.
Bad Schandau, den 21.02.2024
B)
Die Kalkulation der Gästetaxe wurde für den Zeitraum 2022 – 2027 fortgeschrieben und ist Bestandteil der Beschlussfassung. Die erwartete Kostendeckung im Kalkulationszeitraum
beträgt 92 %.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:
Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Bad Schandau, den 21.02.2024