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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 6/2024
Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna
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Öffentliche Bekanntmachungen

Beschluss-Nr. 2024/RDS/016:

Auf der Grundlage des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, sowie der §§ 2, 6 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist beschließt der Gemeinderat folgende Satzung:

Artikel 1

Gegenstand

Die Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung) der Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna vom 09.03.2021, zuletzt geändert am 23.02.2022, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna Nr. 5/2022 am 11. März 2022, wird wie folgt geändert und lautet neu:

§ 3 Abs. 3 und 4

Maßstab und Satz der Gästetaxe

(3) Die Gästetaxe nach Absatz 1 beinhaltet einen Betrag von 0,90 € zur Finanzierung der Mobilitätskarte, mit welcher nach § 6 Abs. 2 die unentgeltliche Nutzung von Nahverkehrsmitteln ermöglicht wird. Dieser Betrag wird im Namen und für Rechnung der Regionalverkehr Sächsische Schweiz – Osterzgebirge GmbH (RVSOE) und der Partner des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) als Erbringer der Leistung vereinnahmt.

(4) Die Gästetaxe beinhaltet die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Höhe. Davon ausgenommen ist der Anteil von 0,90 € für die Mobilitätskarte, welcher von den Abgabepflichtigen nach Abs. 1 erhoben und als durchlaufender Posten an den Leistungserbringer weitergereicht wird.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

Reinhardtsdorf-Schöna, den 12.03.2024

Dr. Andreas Heine
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Beschluss-Nr. 2024/RDS/015:

Der Gemeinderat bestätigt und beschließt

Kam. Anton Pelzer als Wehrleiter und

Kam. Stefan Rehschuh als stellv. Wehrleiter

der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardtsdorf.

Beschluss-Nr. 2024/RDS/014:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2024/RDS/014 vom 12.03.2024, die Vergabe der Projektsteuerung für die „Instandsetzung der Schäden vom HW Juli 2021 (Komplexmaßnahme Hirschgrund) in Reinhardtsdorf-Schöna (ID0778)“ an das Ingenieurbüro Martin Stärker, Altplauen 19, 01787 Dresden.

Beschluss-Nr. 2024/RDS/011:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2024/RDS/011 vom 12.03.2024, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 2 - ID0603)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Beschluss-Nr. 2024/RDS/012:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2024/RDS/012 vom 12.03.2024, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 3 - ID0604)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.

Beschluss-Nr. 2024/RDS/013:

Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage der Vorlage Nr. 2024/RDS/013 vom 12.03.2024, die Vergabe der Planungsleistungen zur "Instandsetzung der Schäden vom Hochwasser Juli 2021 im Bereich des Hirschgrunds (Teil 8 - ID0609)“ an das Ingenieurbüro Matthias Heine, Am Breitstein 28g, 01814 Reinhardtsdorf.