Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz – WDModG) zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Änderungen im Meldewesen:
Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht.
Somit entfällt das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
Ein bisher erteilter Widerspruch diesbezüglich wurden aus dem Melderegister gelöscht.
Auszug aus dem Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz - WDModG):
„… § 15 Erfassung
(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
| 1. | Familienname, |
| 2. | frühere Namen, |
| 3. | Vornamen, |
| 4. | Tag und Ort der Geburt, |
| 5. | Geschlecht, |
| 6. | gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, |
| 7. | letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland, |
| 8. | Familienstand, |
| 9. | Staatsangehörigkeiten sowie |
| 10. | Sterbetag. |
(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten …“