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Amtsblatt der Stadt Bad Schandau und der Gemeinden
Ausgabe 9/2026
Stadt Bad Schandau
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Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtratssitzung vom 15.04.2026

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0016

Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Stadt Bad Schandau

(Berichtigung)

Der Stadtrat stellt gemäß § 88c Abs. 1 SächsGemO den Jahresabschluss der Stadt Bad Schandau zum 31.12.2021 wie folgt fest:

Ergebnisrechnung:

ordentliche Erträge

7.978.748,44

EUR

ordentliche Aufwendungen

8.994.998,25

EUR

ordentliches Ergebnis

- 1.016.249,81

EUR

 

 

 

außerordentliche Erträge

136.681,03

EUR

außerordentliche Aufwendungen

2.328.016,51

EUR

Sonderergebnis

- 2.191.335,48

EUR

 

 

 

Gesamtergebnis

- 3.207.585,29

EUR

Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit 20,16 EUR

Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit

dem Basiskapital gem. § 72 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO 114,00 EUR

verbleibendes Gesamtergebnis ⇔ - 2.694.351,13 EUR

Finanzrechnung:

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

6.975.112,47

EUR

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

7.308.196,64

EUR

Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit

- 333.084,17

EUR

 

 

 

Einzahlungen für Investitionstätigkeit

718.349,06

EUR

Auszahlungen für Investitionstätigkeit

1.431.379,02

EUR

Zahlungsmittelsaldo aus Investitionstätigkeit

- 713.029,96

EUR

 

 

 

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit

800.000,00

EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

113.816,00

EUR

Zahlungsmittelsaldo aus Finanzierungstätigkeit

686.184,00

EUR

 

 

 

Änderung Finanzmittelbestand

-359.930,13

EUR

Vermögensrechnung:

AKTIVA 

1.

Anlagevermögen

45.081.310,88

EUR

2.

Umlaufvermögen

3.373.703,84

EUR

3.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

EUR

 

 

Bilanzsumme AKTIVA

48.455.014,72

EUR

PASSIVA

1.

Kapitalposition

18.815.271,16

EUR

 

darunter:

 

 

 

Basiskapital

16.888.861,90

EUR

 

Rücklagen

1.926.409,26

EUR

 

Fehlbeträge

0,00

EUR

2.

Sonderposten

21.624.756,04

EUR

3.

Rückstellungen

4.012.984,98

EUR

4.

Verbindlichkeiten

4.002.002,54

EUR

5.

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

0,00

EUR

 

 

Bilanzsumme PASSIVA

48.455.014,72

EUR

Beschluss-Nr. 2026-BSch-0022

Anpassung des Gesamtbudgets für den grundhaften Ausbau der Dorfstraße Ostrau

Der Stadtrat bestätigt die Erhöhung des Gesamtbudgets für den grundhaften Ausbau der Dorfstraße Ostrau um 190.000 €.

Die Mittel stehen aus Erstattungen anderer Medienträger (Los 1: 80 T€) sowie innerhalb des Budgets investiver Straßenbau (2025: 100 T€ Stützmauer am Schloss Prossen; 10 T€ in 2024 und 2025 nicht eingesetzten Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Gemeindestraßen) zur Verfügung.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0018

Beschluss zur Vergabe der Bauleistungen zum "Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 1. Nachtrag Los 1

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0018 vom 15.04.2026 die Vergabe der Bauleistungen zum „Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 1. Nachtrag Los 1 an die Firma MONTAG Straßen- und Tiefbau GmbH, Hertigswalde 144, 01855 Sebnitz zum Angebotspreis in Höhe von 60.865,95 €/brutto.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0019

Beschluss zur Vergabe der Bauleistungen zum "Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 2. Nachtrag Los 2

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0019 vom 15.04.2026 die Vergabe der Bauleistungen zum „Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 2. Nachtrag Los 2 an die Firma MONTAG Straßen- und Tiefbau GmbH, Hertigswalde 144, 01855 Sebnitz zum Angebotspreis in Höhe von 23.673,76 €/brutto.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0020

Beschluss zur Vergabe der Bauleistungen zum "Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 3. Nachtrag Los 2

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0020 vom 15.04.2026 die Vergabe der Bauleistungen zum „Ausbau Dorfstraße Ostrau, Bad Schandau und Ersatzneubau Regenwasserkanal Dorfstraße Ostrau" - 3. Nachtrag Los 2 an die Firma MONTAG Straßen- und Tiefbau GmbH, Hertigswalde 144, 01855 Sebnitz zum Angebotspreis in Höhe von 22.606,04 €/brutto.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0015-1

Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen für das Betriebsführungs- und Dienstleistungsentgelt der BSKT 2026

Der Stadtrat bestätigt überplanmäßige Aufwendungen für das Betriebsführungs- und Dienstleistungsentgelt der BSKT im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 78.500 €.

Die Deckungsmittel sind wie folgt aufzubringen:

-

12.000 € Weiterleitung von Erträgen der Veranstaltungen im Rahmen des Inkassogeschäftes der BSKT

-

30.000 € freier Haushaltsansatz für Gewerbe- und Körperschaftssteuer des BgA Parkplätze

-

36.500 € freier Haushaltsansatz für Gebäudeunterhaltung „Haus des Gastes“

Beschluss Nr. 2026-BSch-0023

Beschluss zur Vergabe der Bauleistungen zum "Neubau der Brücke Bauwerk 1 über den Krippenbach in Krippen" - 2. Nachtrag

Der Stadtrat der Stadt Bad Schandau beschließt auf der Grundlage der Vorlage 2026-BSch-0023 vom 15.04.2026 die Vergabe der Bauleistungen zum „Neubau der Brücke Bauwerk 1 über den Krippenbach in Krippen" - 2. Nachtrag an die Firma Bauunternehmung Hartmann Hoch-, Tief- und Ingenieurbau GmbH, Neuclausnitz, Hauptstraße 18, 09623 Rechenberg-Bienenmühle zum Angebotspreis in Höhe von 64.926,41 €/brutto.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0014

Satzung zur 4. Änderung der Satzung

über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Bad Schandau

(Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, den §§ 18 und 22 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Schandau in seiner Sitzung am 15.04.2026 folgende Satzung zur 4. Änderung der Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung:

Artikel 1

§ 11 Erhebung von Gebühren und Kostenersatzlautet neu:

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, sportlichen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und in Bad Schandau stattfinden. Diese sind beispielsweise Sportveranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen städtischer Vereine und Ortschaftsräte oder Veranstaltungen, in denen die Stadt Bad Schandau Mitveranstalter ist.

(3) Gebührenfrei sind ebenfalls Plakatierungen für einen Zeitraum von max. 2 Wochen, die auf die in Abs. 2 genannten Veranstaltungen hinweisen sowie das

(4) Musizieren im öffentlichen Verkehrsraum bis maximal 2 Stunden/Tag.

(5) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

(6) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadtverwaltung Bad Schandau die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

Artikel 2

Die Satzung zur 4. Änderung Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bad Schandau, 15.04.2026

Thomas Kunack
Bürgermeister

Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsGemO:

Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 SächsGemO Satz 1 genannten Frist

 

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

 

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Bad Schandau unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzu-wenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0021

Grundsatzbeschluss zum Verkauf des Grundstücks Ringweg 40c, Stadtteil Porschdorf

Der Stadtrat beschließt die Veräußerung des Grundstücks Ringweg 40c.

Sofern eine Veräußerung an einen derzeitigen Mieter zur dauerhaften Nutzung als Wohngrundstück erfolgt, kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden. Grundlage hierfür ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Veräußerung kommunaler Grundstücke (VwV kommunale Grundstücksveräußerung vom 13. April 2017, SächsABl. S. 584, Abschnitt V – Öffentliches Anbieten).

Kommt ein Verkauf an den Mieter nicht zustande, wird das Grundstück öffentlich ausgeschrieben.

Die Veräußerung erfolgt auf Grundlage eines einzureichenden Nutzungskonzeptes sowie mindestens zum im Verkehrswertgutachten ermittelten Verkaufswert.

Weitere Vorgaben sind:

-

maximal eine der derzeit vier Wohneinheiten darf als Ferienwohnung genutzt werden,

-

der Käufer verpflichtet sich zu einem Veräußerungsverbot für die Dauer von mindestens 10 Jahren.

Die vorgenannten Verpflichtungen sind im Kaufvertrag zu regeln und durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch zu sichern.

Beschluss Nr. 2026-BSch-0024

Beschluss zur Durchführung und Finanzierung der Maßnahme "Umbau und Schaffung von Ausstellungsräumen im Haus des Gastes"

Der Stadtrat beschließt die Durchführung und Finanzierung der Maßnahme „Schaffung von Ausstellungsräumen und einem funktionalen Veranstaltungsraum durch Umbau, Instandsetzung und Modernisierung im Haus des Gastes von Bad Schandau mit einem Kostenumfang von 2.945.409 €.

Die Finanzierung der Maßnahme wurde mit der Nachtragsplanung des Jahres 2026 sichergestellt.

Bad Schandau, den 15.04.2026

T. Kunack
Bürgermeister