Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Verbandsgemeinde Vorharz die folgende, vom Rat in der Sitzung am 09.12.2024 beschlossene Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| die bisher festgesetzten Gesamtbeträge | erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushalts-plans ein-schließlich Nachträge festgesetzt auf |
| Euro | |||
| 1. Ergebnisplan |
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| Erträge | 12.814.800 | 500.700 | -74.000 | 13.241.500 |
| Aufwendungen | 13.572.700 | 159.500 | -706.300 | 13.025.900 |
| 2. Finanzplan |
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| aus lfd. Verwaltungstätigkeit: |
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| Einzahlungen | 12.563.100 | 480.500 | -54.000 | 12.989.600 |
| Auszahlungen | 13.253.700 | 157.500 | -704.300 | 12.706.900 |
| aus Investitionstätigkeit: |
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| Einzahlungen | 3.091.200 | 2.100 | 0 | 3.093.300 |
| Auszahlungen | 3.031.700 | 217.500 | -28.300 | 3.220.900 |
| aus Finanzierungstätigkeit: |
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| Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Auszahlungen | 96.900 | 0 | 0 | 96.900 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird nicht geändert.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1.586.000 Euro nicht verändert.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird gegenüber dem bisherigen Betrag nicht verändert.
Die Umlagesätze werden nicht geändert.
Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 10.000 € festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet das entsprechende Gremium.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.
Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan wird gem. § 103 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 S. 1 KVG LSA mit Datum 19.12.2024 öffentlich bekanntgemacht.
Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 17.12.2024, Aktenzeichen 15 12 03, von einer Beanstandung des Beschlusses LP VIII 24-022 abgesehen.