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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2025
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Nachtragshaushaltssatzung und Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Selke-Aue für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Gemeinde Selke-Aue die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 28.11.2024 beschlossene Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird nicht geändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird nicht geändert.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird nicht geändert.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für Realsteuern sind in einer separaten Hebesatzsatzung festgesetzt.

§ 6

Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 5.000 EUR festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet der Rat.

Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.

Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.

Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.

2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan wird gem. § 103 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 S. 1 KVG LSA mit Datum 18.12.2024 öffentlich bekanntgemacht.

Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 10.12.2024, Aktenzeichen 151203, von einer Beanstandung des Beschlusses LP VIII 24-018 abgesehen.