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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2025
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der

Gemeinde Selke-Aue (Hebesatzsatzung)

Auf Grund der §§ 5,8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festsetzung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer des Landes Sachsen-Anhalt (Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt - GrStHsG LSA) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.11.2024 (GVBl. LSA 2024 S. 312), der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) in der ab dem 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 (BGBl. I, S. 1794), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294) hat der Gemeinderat der Gemeinde Selke-Aue in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Hebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1.

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrStHsG LSA

für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf  —  450 v. H.,

1.2.

gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrStHsG LSA

für Grundstücke / Grundvermögen (Grundsteuer B) auf  —  450 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf  —  350 v. H.

§ 2

Fälligkeit der Grundsteuer

(1) Die Grundsteuer ist gemäß § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15 November zu zahlen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Grundsteuer am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags zu zahlen, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 am 1. Juli in einem Jahresbetrag gezahlt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.