Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schwanebeck in seiner Sitzung am 20.11.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Schwanebeck beschlossen:
| § 4 Festlegung von Wertgrenzen | |
| § 4 Nr. 1 erhält folgende Neufassung: | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 7.500 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| § 4 Nr. 2 erhält folgende Neufassung: | |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 7.500 Euro übersteigt, |
| § 4 Nr. 4 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: | |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. d. § 45 Abs. 2 Nrn. 13 und 16 KVG LSA, deren Vermögenswert im Einzelwert 2.500 € übersteigt, |
| § 4 Nr. 5 wird mit folgendem Wortlaut eingefügt: | |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, wenn deren Vermögenswert 7.500 € übersteigt. |
§ 6 Beschließende Ausschüsse
§ 6 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
(3) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Bau- und Finanzausschuss besteht aus 6 Stadträten und einem Mitglied des Rates/der Vertretung als Vorsitzenden.
| 1. | Der Hauptausschuss beschließt über | |
| a. | Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 3.500 € übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| b. | Die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn deren Vermögenswert im Einzelfall 3.500 € übersteigt, |
| c. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nrn. 13 und 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 2.500 € nicht übersteigt, |
| d. | Rechtsgeschäfte i. S. d. § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 5.000 € übersteigt. |
| 2. | Der Bau- und Finanzausschuss beschließt über: | |
| a. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 3.500 € nicht übersteigt, |
| b. | die Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 9 Abs. 1 handelt und der Wert im Einzelfall 5.000 € nicht übersteigt. |
§ 7 Auskunftsrecht
§ 7 erhält folgende Neufassung:
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister bzw. Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist entsprechend zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister bzw. der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
§ 9 Bürgermeister
§ 9 Abs. 1 erhält folgende Neufassung:
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 96 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 3.500 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 6 Abs. 3 Nrn. 1 a bis d und Nr. 2 a genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unterschritten wird.
Diese 1. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Schwanebeck tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schwanebeck, den 04.12.2025