Auf der Grundlage des § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 13 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und § 9 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt in den derzeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat Hedersleben am 05.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt die Höhe des Aufwandsersatzes bei Gemeindewahlen und für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses.
| (1) Für stattfindende Gemeindewahlen erhalten: | |
| a) | am Wahltag anwesende Mitglieder von Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlvorständen einen Aufwandsersatz in Höhe von 50,00 Euro. |
| b) | Wahlvorsteher erhalten einen Zuschlag in Höhe von 10,00 Euro. |
| (2) Bei Sitzungen des Gemeindewahlausschusses anwesende Mitglieder erhalten einen Aufwandsersatz in Höhe von 30,00 Euro. | |
| (3) Bei verbundenen Wahlen stellen die vorgenannten Beträge die Obergrenze dar. | |
Die Reisekostenvergütung erfolgt in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes.
Für die bessere Lesbarkeit des Textes wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.
Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hedersleben, 05.09.2024