§ 7 - Beseitigung von Schnee- und Eisglätte
(1) Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die nach § 3 Verpflichteten bei Schneefällen die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen und bei Winterglätte zu streuen. Die Festlegungen des § 2 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in der erforderlichen Breite zu räumen.
(3) Der Schnee ist auf den an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges bzw. Geh- und Radweges so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten.
(4) Bei Schneefall bzw. Winterglätte muss der Gehweg wochentags bis 9.00 Uhr und an den Wochenenden bzw. Feiertagen von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr geräumt bzw. bestreut sein. Hält der Schneefall bzw. die Winterglätte über den Tag an, so ist wiederholt der Räum- und Streupflicht nachzukommen (bis 20.00 Uhr).
(5) Bei Glätte sind Sand oder Splitt zur Abstumpfung zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- oder Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
(6) Beim Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Oberfläche der Straßen und Wege nicht beschädigen.
(7) Abflussrinnen und Straßeneinlaufroste müssen bei Tauwetter von Schnee und Eis freigehalten werden.