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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 10/2025
Aus dem Rathaus
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Amtliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Vorharz

(Kartenauszug vom Geltungsbereich der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz)

12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz

Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz hat in seiner Sitzung am 09.12.2024 die Feststellung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.

Bekanntmachung der Genehmigung

Die beschlossene Feststellung zur 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz wurde gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dem Landkreis Harz zur Genehmigung vorgelegt. Mit Datum vom 08.09.2025 wurde durch den Landkreis Harz unter dem Aktenzeichen 02469-2025-100 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 4 – Gemeinde Harsleben“ der Verbandsgemeinde Vorharz wird mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung vom Tag dieser Bekanntmachung an in der Verbandsgemeinde Vorharz, Zimmer 14, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt, während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der vorstehenden Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Vorharz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.

Wegeleben, 22.09.2025

Benno Liebner
Verbandsgemeindebürgermeister