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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Gemeinde Ditfurt (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Ditfurt in seiner Sitzung am 26.10.2023 folgende Satzung beschlossen

§ 1

Allgemeines, Gegenstand und Höhe der Gebühr

(1) Die Gemeinde Ditfurt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung des Friedhofes sowie dessen Einrichtungen und für ihre Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens kommunale Abgaben als Gebühr. Deren Höhe richtet sich nach den Tarifstellen in der Anlage 1 - Gebührentarife, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und den anliegenden Gebührentarifen - Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen wird auf die Nettogebühr der jeweils geltenden Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz aufgeschlagen, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.

§ 2

Gebührenpflichtiger

Gebührenpflichtig ist,

1.

derjenige, der willentlich einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt,

2.

wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragsstellung auf künftige Benutzung der Einrichtungen des Friedhofes und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebühr mit Erbringung der Leistung.

(2) Die einzelnen Leistungen des Friedhofsträgers werden regelmäßig durch jeweils einmal zu zahlende Gebühren abgegolten.

(3) Zu den gebührenpflichtigen Leistungen gehören unter anderem

-

die Nutzung der Trauerhalle,

-

die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte,

-

die Verlängerung des Nutzungsrechtes,

-

Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen

(4) Die in der Anlage 1- Gebührentarife benannten, im Einzelfall zu erhebenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.

(5) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4

Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder von dessen Einrichtungen vor Erbringung der Leistung zurückgenommen, werden Gebühren in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben.

§ 5

Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 6

Personenbezeichnungen

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 7

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung, einschließlich der Anlage 1 - Gebührentarife zu § 1, tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Gemeinde Ditfurt (Friedhofsgebührensatzung) vom 02.06.2016 außer Kraft.

Gemeinde Ditfurt, 27.10.2023

Matthias Hellmann
Bürgermeister

Anlage 1 - Gebührentarife

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Verbandsgemeinde Vorharz in der derzeitig gültigen Fassung.

*1 zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer gemäß § 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung.