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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 11/2023
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Gemeinde Ditfurt über die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und seiner Einrichtungen

Aufgrund der §§ 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und des § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. 2002, Seite 46) - in den jeweils geltenden Fassungen - hat der Gemeinderat Ditfurt in seiner Sitzung am 26.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) In der Gemarkung Ditfurt, Alter Stadtweg 7, wird der Friedhof der Gemeinde Ditfurt unterhalten.

(2) Der Friedhof ist Eigentum der Kirchgemeinde Ditfurt und unterliegt der Aufsicht und Verwaltung mit Wirkung vom 01.01.1994 der Gemeinde Ditfurt.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Ditfurt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(2) Der Friedhof steht allen Bürgern im Umfang und unter den gleichen Bedingungen mit all seinen Nebeneinrichtungen zur Verfügung.

(3) Die Überlassung der Grabstellen erfolgt nur nach den Bedingungen der Friedhofsordnung.

§ 3

Nutzungsrecht, Liege- und Ruhezeiten

(1) Dem Erwerber einer Grabstelle wird ein nach den Bestimmungen dieser Satzung beschränktes Nutzungsrecht verliehen. Die Grabstelle bleibt Eigentum der Kirchgemeinde Ditfurt.

(2) Die Ruhezeit beträgt für alle Gräber 20 Jahre. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten verlängert werden.

(3) Übersteigt bei einer Beisetzung die einzuhaltende Ruhezeit gemäß Absatz 2 Satz 1 das Nutzungsrecht an einer Grabstätte, ist eine Verlängerung des Nutzungsrechtes vorzunehmen. Diese Verlängerung ist so zu bemessen, dass mindestens die Ruhezeit gemäß Absatz 2 Satz 1 eingehalten wird. Die Berechtigten sind verpflichtet, für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

(4) Nach Ablauf des jeweiligen Nutzungsrechtes wird die Grabfläche eingeebnet. Nach einer nochmaligen Ruhezeit von 10 Jahren können dort neue Bestattungen erfolgen.

(5) Auf jedes Einzelgrab dürfen zwei Urnen bestattet werden.

§ 4

Ausgrabungen, Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. von der Friedhofsverwaltung veranlasst und genehmigt.

(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragssteller zu tragen. Der Ablauf der normalen Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 5

Sonstige Einrichtungen und Anlagen

Die Gemeinde unterhält auf dem Friedhof Wasserstellen, Abraumplätze und sonstige Einrichtungen. Sie sorgt für deren Unterhaltung, bei Diebstahl, Schäden und höherer Gewalt oder durch dritte Personen verursachte Schäden haftet die Gemeinde nicht.

§ 6

Ordnung auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der von der Gemeinde eingesetzten aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten.

(2) Reden und Trauerfeiern in der Friedhofskapelle und an den Gräbern können von allen anerkannten Grabrednern durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und des Ernstes der Handlung entsprechend zu gestalten.

(3) Kinder im Alter unter 10 Jahren sollten den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(4) Innerhalb des Friedhofes sind

-

das Mitbringen von Tieren (ausgenommen sind Hunde - sie sind an der Leine zu führen),

-

das Lärmen und ungebührliches Verhalten,

-

das Befahren der Wege und das Mitbringen von Fahrzeugen aller Art, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (insbesondere Rollstühle, Elektromobile, Behindertenfahrräder), sowie Kinderwagen, Fahrzeuge der Gemeinde Ditfurt und für den Friedhof zugelassene Dienstleister

-

das Betreten, Beschmutzen und Beschädigen der Anlagen, Einrichtungen und Grabstätten, sowie das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen,

-

Das Ablegen jeglichen Abraumes der Gräber auf Wege oder den dazu vorbestimmten Plätzen untersagt.

§ 7

Gewerbetreibende

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist die Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

§ 8

Bestattungen

(1) Bestattungen sowie die Benutzung der Friedhofskapelle sind mit dem Bestatter unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu vereinbaren.

(2) Grundsätzlich sollten Bestattungen nur in der Zeit von Montag bis Freitag erfolgen. Die Bestattungen am Samstag und Sonntag bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde.

(3) Die Aufbahrung der Leiche hat in jedem Fall in der Friedhofskapelle zu erfolgen. Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche nach vorheriger Vereinbarung mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu sehen.

§ 9

Grabstätten

(1) Die Tiefe der Erdgräber ist so herzurichten, dass die Bodendecke von der Oberkante des Sarges bis zur normalen Erdoberfläche 1m beträgt.

(2) Bei Urnengräbern beträgt die Tiefe von der Oberkante der Urne bis zur normalen Erdoberfläche 0,40 Meter.

(3) Alle Grabstätten sind spätestens 2 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Liegezeit instandzuhalten.

Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen werden, und die Grabstelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet werden, wenn sie trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nicht der Friedhofsordnung entsprechend unterhalten wird.

Das Recht der Einebnung gilt auch in diesem Sinne für nicht der Friedhofsordnung entsprechend angelegte Grabstellen.

§ 10

Grabgrößen

(1) Einzelerdgrabstelle

Maße: 2,00 m x 1,00 m

(2) Doppelerdgrabstellen

Maße: 2,00 m x 2,50 m

(3) Urnengrabstelle

Maße: 0,90 m x 0,70 m

(4) Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung

Maße: 0,80 m x 0,60 m

Abstand: 0,40 m

Urnenreihengräber sind maximal mit 2 Urnen zu belegen.

(5) Die Höhe der Hügel darf bei allen neuanzulegenden Gräbern 15 cm nicht übersteigen.

§ 11

Anonyme Beisetzung / Anonyme Bestattungen

Auf dem Friedhof der Gemeinde Ditfurt wird für anonyme Beisetzungen eine von der Gemeinde bestimmte Fläche unterhalten.

Dort können nach vorheriger Antragsstellung anonyme Urnenbeisetzungen vorgenommen werden, die konkrete Beisetzungsstelle wird jeweils von den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung bestimmt.

§ 12

Grabmale

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfriedungen sowie deren Veränderung ist nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde gestattet.

(2) Größe der Grabmale:

Die Größe der Grabmale darf bestimmte Maße nicht überschreiten.

Kernmaße der Grabmale:

1.

Einzelgräber

Höhe: 90 - 100 cm

Breite: 40 - 50 cm

2.

Doppelgräber

Höhe: 80 - 100 cm

Breite: 80 - 100 cm

(3) Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung sind Grabstätten auf der Rasenfläche, bei denen als Kennzeichnung eine 4 - 6 cm starke Platte, mit der Abmessung 50 x 40 cm, aus schwarzem Granit (Impalla) oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens die Eigenschaften von genanntem Granit genügt, verwendet wird.

Als Inschrift sind Name, Vorname in Antigua - ohne Farbe, als Schliff - einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Weitere Veredelungen der Schrift, Blumen, Bilder oder ähnliches sind nicht erlaubt.

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig.

(4) Urnenreihengrabstätten mit individueller Gestaltung sind Urnengrabstätten bei denen eine freie, unter Beachtung der Würde des Ortes entsprechende Grabgestaltung vorgenommen werden kann. Die Gestaltung ist im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(5) Urnengrabstätten für Baumbestattungen sind Grabstätten auf Rasenflächen die um einen Baum kreisförmig angeordnet sind. Pro Baum sind 10 Urnenplätze verfügbar.

Die Pflege dieser Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 13

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten sind in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.

(2) Die Bepflanzung der Grabstelle erfolgt durch die Familienangehörigen, die restlichen Flächen werden durch die Gemeinde bepflanzt.

(3) Die Bepflanzung des Friedhofes mit Bäumen und Sträuchern ist einzig der Gemeinde vorbehalten.

§ 14

Gebühren des Friedhofes

Für die Benutzung des Friedhofes, deren Einrichtungen und Leistungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG LSA handelt, wer den Geboten und Verboten dieser Satzung der §§ 6, 7 und 13 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 € geahndet werden.

§ 16

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Ditfurt für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und aller seiner Einrichtungen in Form der 3. Änderungssatzung und der Euro-Anpassungssatzung vom 19.11.2009, die 4. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Ditfurt für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und aller seiner Einrichtungen vom 12.05.2011 und die 5. Änderungssatzung der Satzung der Gemeinde Ditfurt für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und aller seiner Einrichtungen vom 10.11.2011 außer Kraft.

Ditfurt, den 27.10.2023