Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz in seiner Sitzung am 21.10.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Verbandsgemeinde führt den Namen „Vorharz“.
(1) Das Wappen der Verbandsgemeinde Vorharz zeigt in Blau drei silberne Wellenpfähle, dazwischen zwei goldene Ähren mit je zwei Halmblättern. Die Hauptfarben des Wappens sind – abgeleitet vom Hauptwappenmotiv (Wellenpfähle) und Schildfarbe – Silber (Weiß)/Blau.
(2) Die Flagge der Verbandsgemeinde zeigt die Farben blau-weiß-blau (1:4:1) gestreift (Querform: Streifen waagerecht verlaufend; Längsform: Streifen senkrecht verlaufend) und mittig mit dem Wappen der Verbandsgemeinde belegt.
(3) Die Verbandsgemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Verbandsgemeinde Vorharz“
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der ehrenamtlichen Mitglieder (Verbandsgemeinderäte) in der konstituierenden Sitzung einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für den Verhinderungsfall. Die Stellvertreter führen nach der Reihenfolge der Vertretungsbefugnis die Bezeichnung „Erster bzw. „Zweiter stellvertretender Vorsitzender des Verbandsgemeinderates“.
(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter können mit der Mehrheit der Mitglieder des Verbandsgemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Verbandsgemeinderat entscheidet über | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ende der Probezeit) der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9a TVöD und ab S 15 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 50.000 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 10 Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt, |
| 6. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt, |
| 7. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Verbandsgemeinde, wenn der Vermögenswert 500 Euro übersteigt. |
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben die folgenden ständigen Ausschüsse:
| 1. | als beschließenden Ausschuss | |
| • | den Haupt- und Vergabeausschuss |
| 2. | als beratende Ausschüsse | |
| • | den Schul- und Sozialausschuss |
| • | den Brandschutzausschuss |
(2) Der Verbandsgemeinderat kann jederzeit zeitweilige Ausschüsse bilden.
(1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Verbandsgemeindebürgermeister vor.
(2) Der beschließende Ausschuss soll innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten vorberaten.
(3) Der Haupt- und Vergabeausschuss besteht aus 8 Verbandsgemeinderäten und dem Verbandsgemeindebürgermeister als Vorsitzenden. Für den Verhinderungsfall beauftragt der Verbandsgemeindebürgermeister seinen allgemeinen Vertreter mit seiner Vertretung. Ist auch der Beauftragte verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Verbandsgemeindebürgermeister im Vorsitz vertritt.
| (4) Der Haupt- und Vergabeausschuss beschließt über | |
| 1. | die Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Beamten ab Besoldungsgruppe A 6 sowie die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung (ausgenommen die Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit) der Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 8 TVöD sowie S 10 bis S 14 TVöD jeweils im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürgermeister, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu der in § 4 Nr. 2 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 3. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen bis zu der in § 4 Abs. 3 genannten Wertgrenze, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt, |
| 4. | die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Satz 2 handelt und der Wert im Einzelfall 50.000 Euro nicht übersteigt. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Verbandsgemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Den beratenden Ausschüssen sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vor.
(2) Die Vorsitze der Ausschüsse, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Verbandsgemeinderates vorsitzt, werden den Fraktionen im Verbandsgemeinderat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Verbandsgemeinderates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Verbandsgemeinderäte. Die Fraktion, die den Vorsitzenden stellt, benennt auch den Vertreter für den Verhinderungsfall aus der Mitte der dem jeweiligen Ausschuss angehörenden Verbandsgemeinderäte der Fraktion. Verzichtet eine Fraktion auf den ihr danach zugeteilten Ausschussvorsitz, so wird der Vorsitz durch Abstimmung unter den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte bestimmt. Ebenso wird der Vertreter für den Verhinderungsfall durch Abstimmung aus der Mitte der dem Ausschuss angehörenden Verbandsgemeinderäte bestimmt.
(3) Die Ausschüsse bestehen aus jeweils 8 Verbandsgemeinderäten. Der Verbandsgemeindebürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(4) Zusätzlich und widerruflich können durch den Verbandsgemeinderat jeweils 5 sachkundige Einwohner mit beratender Stimme berufen werden.
Die Amtszeit der sachkundigen Einwohner endet, sofern ihre Berufung zuvor nicht widerrufen wird, mit dem Zusammentritt des neu gewählten Verbandsgemeinderates.
(5) Für die zeitweiligen Ausschüsse gelten die Absätze 1-4 entsprechend.
(1) Jedes ehrenamtliche Mitglied des Verbandsgemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Verbandsgemeinde und ihrer Verwaltung an den Verbandsgemeindebürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Verbandsgemeindebürgermeister zu erteilen.
(2) Kann die Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Verbandsgemeindebürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Verbandsgemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Verbandsgemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Der Verbandsgemeindebürgermeister erledigt die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben und die vom Verbandsgemeinderat durch Beschluss übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 10.000 Euro (Brutto) nicht übersteigen. Dem Verbandsgemeindebürgermeister werden ihm folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen:
| 1. | die Entscheidung über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises gemäß § 68 i. V. m. § 73 Verwaltungsgerichtsordnung; das gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten mit den Aufsichtsbehörden, |
| 2. | die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 7 TVöD sowie S 2 bis S 9 TVöD, |
| 3. | die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 3, 4, 6 und 7 sowie in § 6 Abs. 3 Satz 4 genannten Rechtsgeschäfte, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden und über die in § 4 Ziff. 5 genannten Rechtsgeschäfte im Rahmen der in Satz 2 festgelegten Wertgrenze, |
| 4. | die Erteilung der Genehmigung für die Verwendung des Verbandsgemeindewappens durch Dritte. |
| 5. | die Vergaben von Lieferungen und Leistungen, freiberuflichen und baulichen Leistungen, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft aufgrund eines förmlichen Verfahrens handelt; im Rahmen des Haushaltes; der Verbandsgemeindebürgermeister informiert den Verbandsgemeinderat über alle Vergaben, die den durch Satz 2 festgelegten Vermögenswert übersteigen. |
(1) Zur Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bestellt der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürger-meister eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige und betraut sie mit der Gleichstellungs-arbeit. Von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben ist die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend zu entlasten. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt zugleich Aufgaben der Gleichstellungs-beauftragten der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde wahr.
(2) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten ist widerruflich. Über die Abberufung entscheidet der Verbandsgemeinderat im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeindebürger-meister. Einer Abberufung bedarf es nicht bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Verbandsgemeindebürgermeister unterstellt.
(4) Sofern erforderlich, werden im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften nähere Regelungen zu den Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten in einer besonderen Dienstanweisung des Verbandsgemeindebürgermeisters im Einvernehmen mit dem Verbandsgemeinderat festgelegt.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Verbandsgemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Verbandsgemeindebürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 15 Abs. 5 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Die Einwohnerversammlungen können auf Teile des Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.
(3) Der Verbandsgemeindebürgermeister unterrichtet den Verbandsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Verbandsgemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Verbandsgemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Verbandsgemeinde bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Verbandsgemeinderates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 7 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus Wegeleben, Markt 7, 38828 Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen gem. § 3 BauGB erfolgt, soweit hier bzw. bundes- und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz. Zusätzlich erfolgt die jeweilige Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Verbandgemeinde Vorharz unter „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/).
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung erfolgt im Internet unter folgender Adresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ bekanntzumachen.
(7) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt:
| • | Ditfurt, Bahnstraße 5 |
| • | Selke-Aue, OT Hausneindorf, An der Haltestelle der Harzsparkasse „Am Junkerhof“ |
| • | Selke-Aue, OT Heteborn, Ernst-Thälmann-Straße, Bushaltestelle |
| • | Selke-Aue, Wedderstedt, Quedlinburger Straße 10 |
| • | Groß Quenstedt, Parkplatz Kreuzgasse |
| • | Harsleben, Lange Straße 15 |
| • | Hedersleben, Magdeburger Straße 3 |
| • | Schwanebeck, Marktstraße 1 |
| • | Schwanebeck, OT Nienhagen, Ernst-Thälmann-Straße 28 |
| • | Wegeleben, Markt 7 |
| • | Wegeleben, OT Adersleben, Dorfstraße, Bushaltestelle |
| • | Wegeleben, OT Rodersdorf, Am Park |
| • | Wegeleben, OT Deesdorf, Straße der Freundschaft 67 |
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde vom 08.07.2019 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.08.2024 außer Kraft.