Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Groß Quenstedt in seiner Sitzung am 24.10.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
Die Gemeinde führt den Namen „Groß Quenstedt“.
(1) Das Wappen der Gemeinde Groß Quenstedt zeigt eine in Silber auf grünem Dreiberg mit silbernem Wellenbalken bewurzelte Linde mit schwarzem Stamm und grünen Blättern.
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farben grün/weiß mit dem aufgelegten Gemeindewappen.
(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel, das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Die Umschrift lautet: „Gemeinde Groß Quenstedt, Landkreis Harz“.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates.
(2) Der Gemeinderat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat vertritt.
(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
| Der Gemeinderat entscheidet über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nrn. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, es sei denn, es handelt sich um Rechtsgeschäfte aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert den in § 9 Satz 2 festgelegten Betrag übersteigt, |
| 5. | Rechtsgeschäfte i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 10.000 Euro übersteigt, |
| 6. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Gemeinde Groß Quenstedt, wenn der Vermögenswert 100 Euro übersteigt. |
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Gemeinderates mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben als ständigen beschließenden Ausschuss den Hauptausschuss.
(1) Dem beschließenden Ausschuss sitzt der Bürgermeister vor.
(2) Der beschließende Ausschuss soll innerhalb seines Aufgabengebietes die Beschlüsse des Gemeinderates in den ihm vorbehaltenen Angelegenheiten vorberaten.
(3) Der Hauptausschuss besteht aus 5 Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden.
| (4) Der Hauptausschuss beschließt über | |
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro nicht übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall in einer Höhe von über 2.500 Euro bis 25.000 Euro liegt, |
| 4. | Rechtsgeschäfte i.S.d. § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, wenn der Vermögenswert im Einzelfall in einer Höhe von über 2.500 Euro bis 10.000 Euro liegt. |
(5) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des beschließenden Ausschusses ist eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
Das Verfahren im Gemeinderat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Gemeinderat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
Der Bürgermeister entscheidet über Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA in eigener Verantwortung. Hierzu gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits feststehenden Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 2.500 Euro (Brutto) nicht übersteigen. Darüber hinaus wird ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 4 und 6 und § 7 (4) Ziff. 3 und 4 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden.
Die Gemeinde ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Gemeinde Groß Quenstedt zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Gemeinderates und seines Ausschusses kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 14 Abs. 5 bekanntzumachen und soll 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Gemeinde Groß Quenstedt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates Groß Quenstedt.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 7 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Auf die bekanntgemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus Wegeleben, Markt 7, 38828 Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen gem. § 3 BauGB erfolgt, soweit hier bzw. bundes- und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz. Zusätzlich erfolgt die jeweilige Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Verbandgemeinde Vorharz unter „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/).
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung erfolgt im Internet unter folgender Adresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ bekanntzumachen.
(7) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt:
• Groß Quenstedt, Parkplatz Kreuzgasse
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Groß Quenstedt vom 24.10.2019 außer Kraft.
Groß Quenstedt, 24.10.2024