Auf Grund der §§ 5, 8 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 1 und 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 in der zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 und des § 1 des Grundsteuerhebesatzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GrStHsG LSA) vom 23.10.2024, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 30.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden für die Gemeinde Selke-Aue wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | |
| (Grundsteuer A) | auf 450 v.H. |
| 1.2 | für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke nach § 247 des Bewertungsgesetzes und für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß 8 250 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) | |
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| auf 450 v.H. |
| 1.3 | für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) | |
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| auf 450 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | auf 350 v.H. |
(1) Die Grundsteuer ist gemäß $ 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15 November zu zahlen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Grundsteuer am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags zu zahlen, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 am 1. Juliin einem Jahresbetrag gezahlt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird. Die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.