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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 12/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

2. Änderungssatzung der Aufwands- und Entschädigungssatzung

für die ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Selke-Aue

Präambel:

Aufgrund §§ 8, 30, 35, 45 Absatz 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. der 2. Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KomEVO) vom 12.06.2024 (GVBl. LSA 11/2024, S. 165), hat der Gemeinderat der Gemeinde Selke-Aue in seiner Sitzung am 15.10.2024 folgende 2. Änderungssatzung der Aufwands- und Entschädigungssatzung für die ehrenamtlich tätigen Bürger der Gemeinde Selke-Aue beschlossen:

Artikel 1

In § 2 Abs. 1 "Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung als Pauschalbetrag in Höhe von 950 Euro." wird "950 Euro" durch "1.140 €" ersetzt.

Artikel 2

In § 4 Abs. 1 "Die Gemeinderäte erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag von 40 €." wird "40 €" durch "50 €" ersetzt.

Artikel 3

In § 5 Satz 1 "Die Gemeinderäte erhalten neben dem Pauschalbetrag ein Sitzungsgeld ın Höhe von 16 € je Sitzung und Tag." wird "16 €" durch "21 €" ersetzt.

Artikel 4

In § 6 Abs. 1 "Dem Vorsitzenden eines Ausschusses, soweit der Vorsitz nicht dem ehrenamtlichen Bürgermeister obliegt, wird über § 4 hinaus eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 € gewährt." wird "40 €" durch "50 €" ersetzt.

Artikel 5

In § 7 "Sachkundige Einwohner, die zum Mitglied eines beratenden Ausschusses bestellt wurden, wird eine Aufwandsentschädigung ausschließlich in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 € je Sitzung und Tag gewährt." wird "15,00 €" durch "21,00 €" ersetzt.

Artikel 6

In § 9 Abs. 1 "Dem Baumschutzbeauftragten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 € monatlich gewährt." wird "15,00 €" durch "50,00 €" ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.