Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Wegeleben in seiner Sitzung am 05.11.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Stadt führt den Namen „Wegeleben“.
(2) Die Ortsteile Adersleben, Deesdorf und Rodersdorf führen ihren bisherigen Namen als Ortsteile weiter.
(1) Das Wappen der Stadt Wegeleben zeigt in Blau eine silberne Burg, mit gezinnter Mauer zwischen zwei Zinnentürmen; aus den Mauerzinnen wachsend der heilige Petrus in goldenem Gewand mit silbernem Haar und Bart sowie goldenem Nimbus, in der rechten Hand einen mit dem Bart nach oben rechts gekehrten Schlüssel haltend.
Die Türme mit je zwei schwarzen Fensteröffnungen nebeneinander und je einem gezinnten Türmchen mit golden beknauftem roten Spitzdach und je einer schwarzen Fensteröffnung. In der offenen Toröffnung ein hochgezogenes goldenes Fallgatter, darunter schwebend ein silberner Schild mit schwarzem Balken.
(2) Die Flagge der Stadt Wegeleben zeigt längs die Farben blau und weiß.
(3) Das Siegel enthält das Stadtwappen nach Abs. 1 mit der Umschrift „Stadt Wegeleben“ das dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates.
(2) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Stadtrat vertritt.
(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Stadtrat entscheidet über
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro übersteigt, |
| 3. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 100 € übersteigt. |
Über den Eingang aller Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit Angabe der Geber und ihrer Zwecke ist dem Stadtrat laufend in ordentlicher Sitzung zu berichten.
(1) Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben als ständige beschließende Ausschüsse den Haupt- und Finanzausschuss und den Bauausschuss.
(2) Als ständig beratender Ausschuss wird der Ausschuss für Soziales, Umwelt und Kultur (ASUK) gebildet.
(1) Dem Haupt- und Finanzausschuss sitzt der Bürgermeister vor. Dem Bauausschuss sitzt der stellvertretende Bürgermeister vor.
(2) Die beschließenden Ausschüsse sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates vorberaten.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss und besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Bauausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem stellvertretenden Bürgermeister als Vorsitzenden.
| Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt über: | |
| 1. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 5.000 € übersteigt und nicht größer als 25.000 Euro ist, |
| 2. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 25.000 € nicht übersteigt |
| 3. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, deren Vermögenswert 5.000 € übersteigt und nicht größer als 25.000 € ist, |
| 4. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 5.000 Euro nicht übersteigt, |
| 5. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt, |
| Der Bauausschuss beschließt über: | |
| 1. | die Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 10 Abs. 1 handelt und der Wert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt, |
| 2. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 KVG LSA, deren Vermögenswert 5.000 Euro nicht übersteigt, |
| 3. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 KVG LSA, deren Vermögenswert 5000 nicht übersteigt. |
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Dem beratenden Ausschuss sitzt ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vor.
(2) Der Vorsitz des Ausschusses, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vorsitzt, wird den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahlen nach d’ Hondt zugeteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, dass der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Ausschussmitglieder benennen aus ihrer Mitte einen Vertreter für den Verhinderungsfall.
(3) Der Ausschuss bestehen aus jeweils 7 Stadträten. Der Bürgermeister kann jederzeit an den Sitzungen teilnehmen. Auf Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(4) In den beratenden Ausschuss können zusätzlich und widerruflich durch den Stadtrat jeweils bis zu drei sachkundige Einwohner themenbezogen und befristet mit beratender Stimme berufen werden. Über die Dauer und das Ende der Befristung entscheidet der Stadtrat.
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach §96 Abs.4 S.2 i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 5.000 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 2 bis 3 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unterschritten wird.
(2) Können Anfragen der Stadträte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von sechs Wochen im Rahmen des Erfüllungsberichts.
(3) Der Bürgermeister hat dem Rat umfänglich Auskunft über die von ihm gemäß Abs. 1 getätigten Ausgaben zu geben.
Die Stadt ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Stadt Wegeleben zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 15 Abs. 5 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 7 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus Wegeleben, Markt 7, 38828 Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen gem. § 3 BauGB erfolgt, soweit hier bzw. bundes- und landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz. Zusätzlich erfolgt die jeweilige Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Verbandgemeinde Vorharz unter „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/).
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung erfolgt im Internet unter folgender Adresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter
https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ bekanntzumachen.
(7) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt:
• Wegeleben, Markt 7
• Wegeleben, OT Adersleben, Dorfstraße, Bushaltestelle
• Wegeleben, OT Rodersdorf, Am Park
• Wegeleben, OT Deesdorf, Straße der Freundschaft 67
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Wegeleben vom 29.10.2020 mit der 1. Änderung vom 03.05.2024 außer Kraft.