Aufgrund der §§ 8 und 10 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schwanebeck in seiner Sitzung am 07.11.2024 folgende Hauptsatzung beschlossen:
(1) Die Stadt führt den Namen „Schwanebeck“.
(2) Zur Stadt gehört der Ortsteil Nienhagen.
(1) Das Wappen der Stadt Schwanebeck zeigt einen Schwan und zwar einem im Wasser aufrechtstehenden Schwan mit ausgebreiteten Flügeln, nach links blickend. Die Farben sind blau, weiß und rot.
(2) Die Flagge der Stadt Schwanebeck zeigt die Farben blau und weiß.
(3) Das Siegel enthält das Stadtwappen nach Abs. 1 mit der Umschrift „Stadt Schwanebeck Landkreis Harz“, dass dem der Hauptsatzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht.
(1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Stadtrates.
(2) Der Stadtrat wählt für die Dauer der Wahlperiode aus seiner Mitte in der konstituierenden Sitzung einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall, der den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Stadtrat vertritt.
(3) Der Stellvertreter kann mit der Mehrheit der Mitglieder abgewählt werden. Eine Neuwahl hat unverzüglich stattzufinden.
Der Stadtrat entscheidet über
| 1. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro übersteigt und kein Fall von § 105 Abs. 4 KVG LSA vorliegt, |
| 2. | die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, wenn der Vermögenswert im Einzelfall 2.500 Euro übersteigt, |
| 3. | die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für einzelne Aufgaben der Stadt, wenn der Vermögenswert 100 € übersteigt. |
Über den Eingang aller Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit Angabe der Geber und ihrer Zwecke ist dem Stadtrat laufend in ordentlicher Sitzung zu berichten.
Der Stadtrat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben als ständige beschließende Ausschüsse den Hauptausschuss und Bau- und Finanzausschuss.
(1) Dem Hauptausschuss sitzt der Bürgermeister vor. Dem Bau- und Finanzausschuss sitzt ein Mitglied des Rates/der Vertretung vor. Die Vorsitze der Ausschüsse, denen ein ehrenamtliches Mitglied des Stadtrates vorsitzt, werden den Fraktionen im Stadtrat in der Reihenfolge der Höchstzahl nach d´Hondt zugeteilt.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, dass der Vorsitzende des Stadtrates zieht. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahl und bestimmen den Vorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden Stadträte.
(2) Die beschließenden Ausschüsse sollen innerhalb ihres Aufgabengebietes die Beschlüsse des Stadtrates vorberaten.
(3) Der Hauptausschuss besteht aus 6 Stadträten und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Der Bau- und Finanzausschuss besteht aus 6 Stadträten und einem Mitglied des Rates/der Vertretung als Vorsitzenden.
Der Hauptausschuss beschließt über Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 13 und 16 KVG LSA, deren Vermögenswert 2.500 € nicht übersteigt.
Der Bau- und Finanzausschuss beschließt über:
| 1. | Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 7 und 10 KVG LSA, deren Vermögenswert 2.500 € nicht übersteigt |
| 2. | die Vergaben nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 9 Abs. 1 handelt und der Wert im Einzelfall 5.000 Euro nicht übersteigt, |
(4) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder ist eine Angelegenheit dem Stadtrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
(1) Jedes Mitglied des Stadtrates hat das Recht, schriftlich, elektronisch oder in der Sitzung des Stadtrates und seiner Ausschüsse denen es angehört, mündlich Anfragen zu allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung an den Bürgermeister zu richten; die Auskunft ist vom Bürgermeister zu erteilen.
(2) Kann eine Anfrage während der Sitzung nicht unverzüglich mündlich beantwortet werden, hat der Bürgermeister die Auskunft binnen einer Frist von in der Regel einem Monat schriftlich zu erteilen.
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
(1) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung nach § 96 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA, über die der Bürgermeister in eigener Verantwortung entscheidet, gehören die regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die nach bereits festgelegten Grundsätzen entschieden werden und keine wesentliche Bedeutung haben oder die im Einzelfall einen Vermögenswert von 3.500 Euro nicht übersteigen. Darüber hinaus werden ihm die Entscheidung über die in § 4 Ziff. 1 bis 3 genannten Rechtsgeschäfte übertragen, sofern die dort festgelegte Wertgrenze unterschritten wird.
(2) Können Anfragen der Stadträte nach § 43 Abs. 3 Satz 2 KVG LSA nicht sofort mündlich beantwortet werden, so erfolgt die Beantwortung, die vom Verbandsgemeindebürgermeister vorbereitet wird, durch den Bürgermeister innerhalb einer Frist von sechs Wochen im Rahmen des Erfüllungsberichts.
(3) Der Bürgermeister hat dem Rat umfänglich Auskunft über die von ihm gemäß Abs. 1 getätigten Ausgaben zu geben.
Die Stadt ist Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz. Die von der Verbandsgemeinde gemäß § 78 KVG LSA bestellte Gleichstellungsbeauftragte ist auch für den Bereich der Stadt Schwanebeck zuständig und in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden. An den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann sie teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt können die Einwohner auch durch Einwohnerversammlungen unterrichtet werden. Der Bürgermeister beruft die Einwohnerversammlungen ein. Er setzt die Gesprächsgegenstände sowie Ort und Zeit der Veranstaltung fest. Die Einladung ist gemäß § 14 Abs. 5 bekanntzumachen und soll in der Regel 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung erfolgen. Die Einladungsfrist kann bei besonderer Dringlichkeit auf drei Tage verkürzt werden.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet den Stadtrat in seiner nächsten Sitzung über den Ablauf der Einwohnerversammlung und die wesentlichen Ergebnisse.
Eine Bürgerbefragung nach § 28 Abs. 3 KVG LSA erfolgt ausschließlich in wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, mit Ausnahme der in § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bis 8 KVG LSA genannten Angelegenheiten. Sie kann nur auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses durchgeführt werden, in dem die mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortende Frage formuliert ist und insbesondere festgelegt wird, ob die Befragung elektronisch über das Internet oder im schriftlichen Verfahren erfolgt, in welchem Zeitraum die Befragung durchgeführt wird und in welcher Form das Abstimmungsergebnis bekanntzugeben ist. In dem Beschluss sind auch die voraussichtlichen Kosten der Befragung darzustellen.
Die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes oder der Ehrenbezeichnung der Stadt bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Stadtrates.
(1) Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Internetadresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ und der Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
(2) Auf Ersatzbekanntmachungen gem. § 9 Abs. 2 KVG LSA wird unter Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Dauer der Auslegung sowie der Öffnungszeiten und des Standortes des Verwaltungsgebäudes an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 7 spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung hingewiesen. Die Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist. Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf des Tages bewirkt, an dem der Auslegungszeitraum endet. Gleiches gilt, wenn eine öffentliche Auslegung nach einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt, die keine besonderen Bestimmungen enthält.
(3) Auf die bekannt gemachten Satzungen und Verordnungen wird unverzüglich im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz nachrichtlich unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung oder Verordnung bereitgestellt wurde, hingewiesen. Die Satzungen und Verordnungen können im Rathaus Wegeleben, Markt 7, 38828 Wegeleben während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
(4) Die ortsübliche Bekanntmachung von Bauleitplänen gem. § 3 BauGB erfolgt, soweit hier bzw. bundes- und landesrechtlich nichts Anderes bestimmt ist, im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz. Zusätzlich erfolgt die jeweilige Bekanntmachung im Internet auf der Homepage der Verbandgemeinde Vorharz unter „Amtliche Bekanntmachungen“ (https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/).
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie der Zeitpunkt und die Abstimmungsgegenstände der Beschlussfassung erfolgt im Internet unter folgender Adresse https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
(6) Alle übrigen Bekanntmachungen sind im Internet unter https://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen/ bekanntzumachen.
(7) Als Standorte der Bekanntmachungstafeln werden festgelegt:
• Schwanebeck, Marktstraße 1 (Rathaus)
• Schwanebeck, Ortsteil Nienhagen, Ernst-Thälmann-Straße 28
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Stadt Schwanebeck vom 30.03.2015 mit der 1. Änderung vom 04.12.2019 außer Kraft.
Schwanebeck, 13.11.2024
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter www.vorharz.net/de/Bekanntmachungen.html zugänglich.