(Kartenauszug vom Geltungsbereich der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“)
| • | Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (erneute Auslegung) |
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz hat in seiner schriftlichen Sitzung, am 02. März 2021, die Aufstellung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ der Verbandsgemeinde Vorharz beschlossen.
Der Änderungsbereich betrifft die Flurstücke 86/4 und 58/2 in der Gemarkung Ditfurt (Flur 6) mit einer Größe von ca. 6 ha. Die bisherige Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ soll in eine „Sonderbaufläche für Photovoltaik“ geändert werden. Das Ziel ist die dortige Errichtung einer großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlage.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung, die zwischen dem 01.03.2022 und 31.03.2022 stattfand. Aufgrund eines Formfehlers, bei der Darstellung des Gebietes in der Planzeichnung, wird die öffentliche Auslegung, gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), wiederholt. Sie soll über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung Auskunft geben. Dazu liegt der geänderte Entwurf zur 8. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus Planzeichnung, Begründung, Umweltbericht und umweltbezogene Stellungnahmen in der Zeit vom
01.03.2023 bis einschließlich 31.03.2023
in der Verbandsgemeinde Vorharz, Außenstelle Wedderstedt, Bauamt - Zimmer 14, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue, zu folgenden Zeiten erneut zur Einsicht aus:
| Montags | 09.00 - 11.30 Uhr |
| Dienstags | 09.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstags | 09.00 - 11.30 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitags | 09.00 - 11.30 Uhr |
Die Einsichtnahme ist nach telefonischer Terminvereinbarung (039423 851 - 67) auch zu anderen Zeiten möglich. Alternativ können die Planungsunterlagen auch über die Webseite der Verbandsgemeinde und dem folgenden Link abgerufen werden.
http://www.vorharz.net/de/verbandsgemeinde-1652967394.html
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
| - | Umweltbericht zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans „Teilplan 5 – Gemeinde Ditfurt“ |
| - | Naturschutzrechtliche Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung |
Folgende, bereits im Verfahren eingegangene umweltbezogenen Stellungnahmen sind mitberücksichtigt:
| • | Schutzgut Boden/Fläche/Altlasten/Abfall | |
| o | Untere Abfallbehörde: mit Hinweisen | |
| o | Untere Bodenschutzbehörde: mit Hinweisen | |
| o | Amt für Landwirtschaft: keine Einwände | |
| o | Landesamt für Geologie und Bergwesen: keine Bedenken | |
| • | Schutzgut Wasser/Abwasser | |
| o | Untere Wasserbehörde: keine Stellungnahme | |
| o | TAZV Vorharz: nicht betroffen | |
| • | Schutzgut Klima und Luft/Mensch/Immissionsschutz | |
| o | Untere Immissionsschutzbehörde: keine Stellungnahme | |
| • | Schutzgut Arten und Biotope/Naturschutz/Landschaftsbild | |
| o | Untere Naturschutzbehörde: mit Hinweisen und Nachforderungen | |
| o | Untere Forstbehörde: keine Stellungnahme | |
| o | Landeszentrum Wald: keine Einwände | |
| o | NABU: mit Hinweisen | |
| • | Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter | |
| o | Landesamt für Denkmalspflege und Archäologie: keine Einwände | |
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.
Der Geltungsbereich wird in dem nachfolgenden Kartenauszug abgebildet.
Es wird hier die Möglichkeit gegeben, sich an der Planung zu beteiligen, indem der Entwurf eingesehen werden kann. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Das Anhörungsergebnis wird in die weitere Planung einfließen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.
Wegeleben, 30.01.2023