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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 2/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Verbandsgemeinde Vorharz

Der Gemeindewahlleiter

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Vorharz

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des neu zu bildenden Gemeinderates Groß Quenstedt

Gemäß § 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) und § 29 Abs. 2 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) in den derzeit geltenden Fassungen gebe ich hiermit für die Wahl des Gemeinderates am 09. Juni 2024 Folgendes bekannt:

1.

Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Wahlgebiet ist die Gemeinde Groß Quenstedt. Nach § 7 Abs. 1 KWG LSA bildet das Wahlgebiet einen Wahlbereich.

2.

Zahl der Vertreter (Gemeinderäte)

Auf der Grundlage des § 37 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit geltenden Fassung beträgt die Zahl der Vertreter (Gemeinderäte) 10. Nach § 21 Abs. 4 KWG LSA beträgt die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 15.

3.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

Wahlvorschläge können nach § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Einreichungsfrist bei dem Gemeindewahlleiter schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Ein Einzelwahlvorschlag darf nur den Namen des Bewerbers enthalten.

Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 KWG LSA erfüllen, muss nach § 21 Abs. 9 KWG LSA von mindestens 7 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Unterstützungserklärungen dürfen nur berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung (24.01.2024) und dem Ende der Einreichungsfrist

(02.04.2024) abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat der Wahlberechtigte mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.

Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.

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Christlich Demokratische Union Deutschlands

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Alternative für Deutschland

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DIE LINKE

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Sozialdemokratische Partei Deutschlands

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Freie Demokratische Partei

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Bündnis 90/Die GRÜNEN

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FREIE WÄHLER

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Basisdemokratische Partei Deutschland

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PARTEI MENSCH UMWELT TIERSCHUTZ

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Gartenpartei

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Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Eliten

Förderung und basisdemokratische Initiative

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Aktion Partei für Tierschutz – TIERSCHUTZ hier!

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Allianz für Menschenrechte, Tier- und Naturschutz

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Partei für Gesundheitsforschung

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Piratenpartei Deutschland

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Nationaldemokratische Partei Deutschlands

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WIR2020

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Freie Bürger Mitteldeutschland

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Partei der Humanisten

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Ökologisch-Demokratische Partei

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Klimaliste Sachsen-Anhalt

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Liberal-Konservative Reformer

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Volt Deutschland

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Die Urbane. Eine HipHop Partei

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Marxistisch-Leninistische Partei, Deutschlands

Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorschriften der §§ 21 ff. KWG LSA und der §§ 30 ff. KWO LSA entsprechen.

Nach § 23 Abs. 2 und 3 KWG LSA darf eine Partei oder Wählergruppe in jedem Wahlbereich nur einen Wahlvorschlag einreichen. Eine Partei, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber darf sich im Wahlgebiet nur an einer Verbindung von Wahlvorschlägen beteiligen.

Wer durch die Wahl zum Gemeinderat eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 KVG LSA begründen würde, ist nach § 21 Abs. 12 KWG LSA verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob er im Fall des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.

4.

Wahlrecht für Unionsbürger

Gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA weise ich darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

5.

Wahlanzeige

Die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 04.03.2024, 18:00 Uhr bei der Landeswahlleiterin einzureichen. § 22 KWG LSA und § 31 KWO LSA sind zu beachten.

6.

Einreichung der Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge und Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 02.04.2024, 18 Uhr bei der Verbandsgemeinde Vorharz, Markt 7, 38828 Wegeleben einzureichen.

Die erforderlichen Formblätter sind im Hauptamt der Verbandsgemeinde Vorharz, Markt 7, 38828 Wegeleben, kostenfrei erhältlich.