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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 3/2024
Aus dem Rathaus
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Gemeinde Ditfurt für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeinde Ditfurt die folgende, vom Rat in der Sitzung am 22.02.2024 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Ditfurt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1. im Ergebnisplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Erträge auf

1.981.100 Euro

b)

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.883.100 Euro

2. im Finanzplan mit dem

a)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.812.900 Euro

b)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.672.300 Euro

c)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

449.200 Euro

d)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

566.200 Euro

e)

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

f)

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

festgesetzt.

§ 2

Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 3

Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 1.600.000 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 14.07.2020, vom Gemeinderat beschlossen am 14.07.2020 und in Kraft getreten am 01.01.2021, festgesetzt.

§ 6

Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 5.000 € festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet der Rat.

Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.

Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden.

Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.

Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.

Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 21.03.2024 bis 08.04.2024 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.

Die nach § 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung des Liquiditätskredites ist durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz am 07.03.2024 unter dem Aktenzeichen 15120303 erteilt worden.