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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 3/2026
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung über den Aufwandsersatz für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und Mitglieder von Wahlvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen

Auf der Grundlage des § 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 13 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und § 9 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt, § 9 Landeswahlordnung Sachsen-Anhalt, § 10 Bundeswahlordnung und § 10 Europawahlordnung in den derzeit geltenden Fassungen hat der Verbandsgemeinderat am 09.02.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Höhe des Aufwandsersatzes bei

-

Europawahlen, Bundestageswahlen, Landtagswahlen,

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Kommunalwahlen (Verbandsgemeinderat, Verbandsgemeindebürgermeister),

-

Volksentscheiden, Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Anhörungen bei Gebietsänderungen.

(2) Sie gilt für Mitglieder der Wahlvorstände und des Gemeindewahlausschusses.

§ 2

Aufwandspauschalen

(1) In Anlehnung an die im Gesetz der jeweiligen Wahl festgelegte Höhe der Erfrischungsgelder erhalten:

1.

Am Wahltag anwesende Mitglieder von Wahlvorständen in den Wahllokalen und Briefwahlvorständen ein Erfrischungsgeld in Höhe des festgelegten Betrages im Gesetz der jeweiligen Wahl, mindestens jedoch 50 €.

2.

Der Wahlvorsteher, stellvertretende Wahlvorsteher sowie der Schriftführer erhalten einen Zuschlag in Höhe von 10 €. Die Nutzung eines privaten Handys ist damit abgegolten.

3.

Nach Vorlage von Aufwendungsbelegen erhält jeder Wahlvorstand eine Verpflegungspauschale von 15 €.

4.

Bei Sitzungen des Gemeindewahlausschusses anwesende Mitglieder erhalten eine Aufwandspauschale in Höhe des gesetzlich festgelegten Betrages, mindestens jedoch 30 €.

5.

Bei verbundenen Wahlen stellen die vorgenannten Beträge die Obergrenze dar.

§ 3

Fahrt- und Reisekosten

Die Reisekostenvergütung erfolgt in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes.

§ 4

Gleichstellungsklausel

Für die bessere Lesbarkeit des Textes wird auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

§ 5

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufwandspauschale für Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und Mitglieder von Wahlvorständen vom 20.06.2024 außer Kraft.