Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S.288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Gemeinde Ditfurt die folgende, vom Rat in der Sitzung am 09.03.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde Ditfurt
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.654.700 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.016.200 Euro | |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.417.100 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 1.805.100 Euro | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 279.600 Euro | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 179.100 Euro | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 200.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 1.300.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 14.07.2020, vom Gemeinderat beschlossen am 14.07.2020 und in Kraft getreten am 01.01.2021, festgesetzt.
Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 5.000 € festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet der Rat.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.
Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 20.04.2023 bis 05.05.2023 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Nach § 146 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat der Landkreis Harz, Kommunalaufsicht die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die Haushaltssatzung am 27.03.2023 unter dem Aktenzeichen 15 12 03 03 bestätigt.