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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 4/2024
Aus dem Rathaus
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Satzungen

Satzung der Gemeinde Hedersleben für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und aller seiner Einrichtungen

Aufgrund der §§ 8 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) und des § 25 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. 2002, Seite 46) - in den jeweils geltenden Fassungen - hat der Gemeinderat Hedersleben in seiner Sitzung am 29.02.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) In der Gemarkung Hedersleben, Lindenstr. 16 wird der Friedhof der Gemeinde Hedersleben unterhalten.

(2) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Hedersleben und unterliegt deren Aufsicht und Verwaltung.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Hedersleben ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(2) Der Friedhof steht allen Bürgern im Umfang und unter den gleichen Bedingungen mit all seinen Nebeneinrichtungen zur Verfügung.

(3) Die Überlassung der Grabstellen erfolgt nur nach den Bedingungen der Friedhofsordnung.

§ 3

Nutzungsrecht

Grabstellen werden nur bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. Dem Erwerber einer Grabstelle wird ein nach den Bestimmungen dieser Satzung beschränktes Nutzungsrecht verliehen.

§ 4

Liege- und Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt für alle Gräber 25 Jahre, die maximale Ruhezeit beträgt 40 Jahre. In Ausnahmefällen entscheidet der Gemeinderat über eine längere Ruhezeit. Danach dürfen auf diesem Plan keine weiteren Beisetzungen mehr erfolgen. Die gesamte Grabfläche wird dann eingeebnet. Nach einer nochmaligen Ruhezeit von 10 Jahren können dort neue Bestattungen erfolgen.

(2) Auf jedes Einzelerdgrab dürfen drei Urnen bestattet werden. Auf jedes Urnengrab können mit 4 Urnen belegt werden. Auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage und der Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel darf jeder Platz mir einer Urne belegt werden.

(3) In Ausnahmefällen entscheidet der Gemeinderat bei gesonderter Antragsstellung.

§ 5

Ausgrabungen, Umbettungen

(1) Ausgrabungen von Erdbestattungen werden nicht erlaubt. Ausnahmen sind nur bei vorliegender amtlicher Anordnung möglich.

(2) Umbettungen von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Diese Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Umbettungen werden von der Gemeinde durchgeführt bzw. von ihr veranlasst und genehmigt. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Der Ablauf der normalen Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 6

Sonstige Einrichtungen und Anlagen

Die Gemeinde unterhält auf dem Friedhof Wasserstellen, Abraumplätze und sonstige Einrichtungen. Sie sorgt für deren Unterhaltung. Bei Diebstahl, Schäden und höherer Gewalt oder durch dritte Personen verursachte Schäden haftet die Gemeinde nicht.

§ 7

Ordnung auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen der von der Gemeinde eingesetzten aufsichtsführenden Personen Folge zu leisten.

(2) Reden und Trauerfeiern in der Friedhofskapelle und an den Gräbern können von allen anerkannten Grabrednern durchgeführt werden. Sie sind der Würde des Ortes und des Ernstes der Handlung entsprechend zu gestalten.

(3) Kinder im Alter unter 10 Jahren sollten den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.

(4) Innerhalb des Friedhofes sind

-

das Mitbringen von Tieren, ausgenommen sind Behindertenbegleithunde

-

das Lärmen und ungebührliches Verhalten,

-

das Befahren der Wege und das Mitbringen von Fahrzeugen aller Art, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind (insbesondere Rollstühle, Elektromobile, Behindertenfahrräder), sowie Kinderwagen, Fahrzeuge der Gemeinde Hedersleben und für den Friedhof zugelassene Dienstleister

-

das Betreten, Beschmutzen und Beschädigen der Anlagen, Einrichtungen und Grabstätten, sowie das Abreißen und Abschneiden von Blumen und Zweigen

-

das Ablegen jeglichen Abraumes der Gräber auf Wege oder nicht dafür vorgesehene Plätze

untersagt.

(5) Der Friedhof ist für Besucher während der nachstehend festgesetzten Öffnungszeiten freigegeben.

vom 01.04. bis 31.08. in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr

vom 01.09. bis 31.03. in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

§ 8

Gewerbetreibende

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/ -personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

§ 9

Bestattungen

(1) Bestattungen sowie die Benutzung der Friedhofskapelle sind mit dem Bestatter unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen zu vereinbaren.

(2) Grundsätzlich sollten Bestattungen nur an Werktagen erfolgen. Die Bestattung an Sonn- und Feiertagen bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde.

(3) Die Aufbewahrung der Leiche hat in jedem Fall in der Friedhofskapelle oder in der vorhandenen Leichenkühlzelle zu erfolgen. Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche nach vorheriger Vereinbarung mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut zu sehen.

§ 10

Grabstätten

(1) Die Tiefe der Gräber ist so herzurichten, dass die Bodendecke von der Oberkante des Sarges bis zur normalen Erdoberfläche 1m beträgt.

(2) Bei Urnengräbern beträgt die Tiefe von der Oberkante der Urne bis zur normalen Erdoberfläche 0,40 Meter.

(3) Alle Grabstätten sind mindestens 2 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Liegezeit instandzuhalten. Die Nutzung kann entschädigungslos entzogen werden, und die Grabstelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt und eingeebnet werden, wenn sie trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung nicht der Friedhofsordnung entsprechend unterhalten wird. Das Recht der Einebnung gilt auch in diesem Sinne für nicht der Friedhofsordnung entsprechend angelegte Grabstellen.

(4) Die Beseitigung bzw. das Beräumen der Grabstellen nach Ablauf der Ruhefrist wird nach entsprechender Antragstellung in schriftlicher Form durch die Nutzungsberechtigten ausschließlich von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Den Familienangehörigen bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätten ist es nicht gestattet, diese Arbeiten selbständig auszuführen.

§ 11

Grabgrößen

(1) Einzelgrabstelle für Kinder bis zu 6 Jahren

Maße: 1,20 m x 0,60 m

(2) Einzelgrabstelle für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene

Maße: 2,00 m x 1,00 m

(3) Doppelgrabstellen für Erwachsene

Maße: 2,00 m x 2,50 m

(4) Urnengrabstelle

Maße: 0,90 m x 0,70 m

(5) Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel

Maße: 0,90 m x 0,70 m

Abstand: 0,40 m

(6) Die Höhe der Hügel darf bei allen neuanzulegenden Gräbern 15 cm nicht übersteigen. Zwischen einzelnen Gräbern beträgt der Abstand mindestens 30 cm. Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Freihalten einzelner Grabstellen ist grundsätzlich nicht gestattet.

§ 12

Anonyme Beisetzungen / Anonyme Bestattungen

Auf dem Friedhof der Gemeinde Hedersleben wird für anonyme Beisetzungen eine von der Gemeinde bestimmte Fläche unterhalten. Dort können nach vorheriger Antragsstellung anonyme Urnenbeisetzungen vorgenommen werden, die konkrete Beisetzungsstelle wird jeweils von der Gemeinde bestimmt.

§ 13

Urnenreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel

Urnenreihengrabstätten mit liegender Gedenktafel sind Grabstätten auf der Rasenfläche, bei denen als Kennzeichnung eine 4 - 6 cm starke Platte, mit der Abmessung 50 x 50 cm, aus schwarzem Granit (Impalla) oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften in Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens die Eigenschaften von genanntem Granit genügt, verwendet wird.

Als Inschrift sind Name, Vorname in Antigua - ohne Farbe, als Schliff - einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Weitere Veredelungen der Schrift, Blumen, Bilder oder ähnliches sind nicht erlaubt.

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig.

§ 14

Grabmale

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfriedungen sowie deren Veränderung ist nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde gestattet.

(2) Größe der Grabmale darf bestimmte Maße nicht überschreiten.

Kernmaße der Grabmale:

1.

Kindergräber/Urnengräber

Höhe: 60 - 80 cm; Breite: 40 - 50 cm

2.

Einzelgräber

Höhe: 90 - 100 cm; Breite: 80 - 100 cm

3.

Doppelgräber

Höhe: 80 - 100 cm; Breite: 80 - 100 cm

(3) Grabmale dürfen nur von zugelassenen Steinmetzen errichtet werden. Berechtigt zur Antragsstellung sind ausschließlich die Steinmetzbetriebe unter Benutzung eines Vordruckes, der einen Grabmalentwurf mit Grundriss und entsprechenden Abmaßen enthalten muss.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung

(1) Alle Grabstätten sind in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.

(2) Die Bepflanzung der Grabstelle erfolgt durch die Familienangehörigen, die restlichen Flächen werden durch die Gemeinde bepflanzt.

(3) Die Bepflanzung des Friedhofes mit Bäumen und Sträuchern ist einzig der Gemeinde vorbehalten.

§ 16

Gebühren des Friedhofes

Für die Benutzung des Friedhofes, deren Einrichtungen und Leistungen sind Gebühren nach der zurzeit gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 17

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes - KVG LSA handelt, wer den Geboten und Verboten der §§ 1 bis 9 dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 2.500 € geahndet werden.

§ 19

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hedersleben für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde und aller seiner Einrichtungen in Form der 5. Änderungssatzung und der Euroanpassungssatzung vom 18.11.2009 außer Kraft.

Hedersleben, den 01.03.2024