| Vorberatung (Gremium, Datum) | Beschlussfassung durch den Stadtrat | Ausfertigung | Bekanntmachung (Ort, Datum) | Inkrafttreten |
| -, - | 21.03.2024 | 25.03.2024 | Amtsblatt Verbandsgemeinde Vorharz, 18.04.2024 | 19.04.2024 |
Aufgrund der §§ 4, 5 und 8 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Schwanebeck in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
(1) Die Stadt Schwanebeck erhebt nach Maßgabe dieser Satzung für die Benutzung des Friedhofes sowie dessen Einrichtungen und für ihre Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens kommunale Abgaben als Gebühr. Deren Höhe richtet sich nach den Tarifstellen in der Anlage 1 - Gebührentarife, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif (Anlage 1), der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. Für die Benutzung des Friedhofes und deren Einrichtungen sowie für die weiteren Leistungen wird auf die Nettogebühr der jeweils geltende Umsatzsteuersatz (Mehrwertsteuer) nach dem jeweils geltenden Umsatzsteuergesetz aufgeschlagen, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
Gebührenpflichtig ist,
| 1. | derjenige, der willentlich einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtung zum Zwecke der Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt, |
| 2. | wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist, insbesondere der Bestattungspflichtige entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. |
Sind mehrere Personen für die gleiche Leistung Gebührenschuldner, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung auf künftige Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und der Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung.
In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistungen.
(2) Die einzelnen Leistungen des Friedhofsträgers werden regelmäßig durch jeweils einmal zu zahlende Gebühren abgegolten.
(3) Zu den gebührenpflichtigen Leistungen gehören unter anderem
| a. | die Nutzung der Trauerhalle, |
| b. | die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, |
| c. | die Verlängerung des Nutzungsrechtes, |
| d. | die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen |
(4) Die in der Anlage 1 - Gebührentarife benannten, im Einzelfall zu erhebenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder von dessen Einrichtungen vor Erbringung der Leistung zurückgenommen, werden Gebühren in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Rücknahme tatsächlich entstandenen Aufwendungen erhoben.
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einzahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Personen- und funktionsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Friedhofs der Stadt Schwanebeck (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.06.2016 außer Kraft.
Schwanebeck, 25.03.2024
| Tarifnr. | Gebührentatbestand | Gebühr / Auslagen*1 |
| 1. | Grabnutzungsgebühren |
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| 1.1 | Erdreihengrab (20 Jahre) | 626,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrab (25 Jahre) | 783,00 € |
| 1.3 | Doppelerdwahlgrab (25 Jahre) | 1.571,00 € |
| 1.4 | Urnenreihengrab (20 Jahre) | 504,00 € |
| 1.5 | Urnenwahlgrab (25 Jahre) | 631,00 € |
| 1.6 | Urnenreihengrab mit liegender Gedenktafel*2 (25 Jahre) | 455,00 € |
| 1.7 | Urnengemeinschaftsanlage, anonym (25 Jahre) | 455,00 € |
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| 2. | Verlängerungen der Liegezeit |
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| 2.1 | Verlängerung Erdwahlgrab | 32,00 € pro Jahr |
| 2.2 | Verlängerung Doppelerdwahlgrab | 62,00 € pro Jahr |
| 2.3 | Verlängerung Urnenwahlgrab | 25,00 € pro Jahr |
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| 3. | Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle |
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| 3.1 | Trauerhalle Schwanebeck pro Nutzung | 130,00 € |
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| 4. | Einebnung Grabstelle |
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| 4.1. | Erdgrabstelle |
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| 4.1.1 | Einzelgrabstelle | 109,00 € |
| 4.1.2 | Doppelgrabstelle | 131,00 € |
| 4.2 | Urnengrabstelle | 88,00 € |
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der Verbandsgemeinde Vorharz in der derzeitig gültigen Fassung.
| *1 | zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer gemäß § 1 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung. |
| *2 | Kosten der Grabplatte fallen zusätzlich zu den Grabgebühren an. |