Gemäß § 10 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 der Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 27. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 54) in der zurzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit die im Wahlgebiet der Verbandsgemeinde Vorharz vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, in einer Frist von 1 Monat nach dieser Bekanntmachung Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer/-innen und als stellv. Beisitzer/-innen des Wahlausschusses vorzuschlagen und über folgende Anschrift einzureichen:
Verbandsgemeinde Vorharz
z.Hd.: Wahlleiter
Markt 7
38828 Wegeleben.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzende und vier Beisitzern.
Gemäß § 13 Absatz 1 KWG LSA sind die Beisitzer des Wahlausschusses ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gelten entsprechend.
Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der bei der letzten allgemeinen Neuwahl der Vertretung errungenen Stimmen berücksichtigt werden. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, so berufe ich die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses nach meinem Ermessen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 13 Abs. 2 KWG LSA, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Weiterhin verweise ich auf § 13 Abs. 3 KWG LSA bezüglich der Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt.
Die Ablehnung der Übernahme eines Wahlehrenamtes oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 13 Abs. 3 KWG LSA i. V. m. § 31 KVG LSA. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf nur aus einem wichtigen Grund abgelehnt werden.
Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:
| 1. | die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung, |
| 2. | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass Ihnen die Fürsorge für Ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert, |
| 5. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grunde oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben, |
| 6. | Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, |
| 7. | Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen. |
Nach § 4 Abs. 2 KWO LSA berufe ich nach Ablauf der Vorschlagsfrist unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss. Hierzu weise ich auf § 9 Abs. 1a und 10 Abs. 1a KWG LSA hin.