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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 5/2023
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Verbandsgemeinde Vorharz

Ausschreibung der Stelle des /der Verbandsgemeindebürgermeister/in der Verbandsgemeinde Vorharz

In der Verbandsgemeinde Vorharz ist die Stelle des Verbandsgemeindebürgermeisters durch Ablauf der Amtszeit zum 12. Januar 2024 im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.

Die Wahl findet am 03. September 2023 in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Die Verbandsgemeinde Vorharz hat ihren Sitz in der Stadt Wegeleben, besteht aus den sieben selbstständigen Mitgliedsgemeinden Stadt Wegeleben, Stadt Schwanebeck, Gemeinde Ditfurt, Gemeinde Groß Quenstedt, Gemeinde Harsleben, Gemeinde Hedersleben und Gemeinde Selke-Aue und hat derzeit ca. 12.100 Einwohner.

Der Verbandsgemeindebürgermeister wird gemäß § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde Vorharz in allgemeiner, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

Fällt auf keine Bewerberin/keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 17. September 2023 eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Der Verbandsgemeindebürgermeister leitet die Verwaltung der Verbandsgemeinde Vorharz in eigener Zuständigkeit nach den Zielen und Grundsätzen des KVG LSA. Der Verbandsgemeindebürgermeister wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung erfolgt nach der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomBesVO).

Bewerber/innen zum Hauptverwaltungsbeamten müssen am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen aber noch nicht die Altersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben. Sie dürfen nicht nach § 40 Abs. 2 KVG LSA von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintreten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

sind darüber hinaus nicht wählbar, wenn ein derartiger Ausschluss oder Verlust nach den Rechtsvorschriften des Staates besteht, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

Die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit müssen vorliegen. Auf die Hinderungsgründe gemäß § 62 KVG LSA wird hingewiesen.

Die Bewerbung für die Wahl zum Verbandsgemeindebürgermeister muss von mindestens 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, jedoch nicht mehr als 100 Wahlberechtigten des Wahlgebietes persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Es sind 100 Unterstützungsunterschriften erforderlich. (Formblätter sind dazu im Hauptamt der Verbandsgemeinde Vorharz kostenlos erhältlich).

Bewirbt sich die Amtsinhaberin erneut, so ist sie von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Für Bewerber/innen, die einer Partei oder Wählergruppe angehören, gilt die Regelung des § 21 Abs. 10 Satz 1 des KWG LSA, wenn für den Bewerber/die Bewerberin eine Unterstützungserklärung in einem Verfahren nach § 24 des KWGLSA abgegeben wurde. Damit sind Bewerber, die am Tage der Bestimmung des Wahltages durch Parteien oder Wählergruppen unterstützt werden, welche im Deutschen Bundestag, im Landtag Sachsen-Anhalt oder im Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Vorharz durch eigene Wahlvorschläge vertreten sind, von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften befreit. Die Niederschrift über die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung ist der Erklärung beizufügen

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die sich zur Wahl bewerben, haben mit der Bewerbung eine Versicherung abzugeben (nach Muster der Anlage 8b zu 38a KWO LSA), dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen oder in Folge

Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

Für die Einreichung der Bewerbung gelten die Bestimmungen des § 30 KWG LSA und der §§ 38 a sowie 39 KWO LSA. Die erforderlichen Formblätter sind im Hauptamt der Verbandsgemeinde Vorharz, Markt 7, 38828 Wegeleben (Tel. 039423 851-16) kostenfrei erhältlich. Die Bewerbung muss den Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der/des Bewerberin/Bewerbers enthalten und ist persönlich zu unterzeichnen.

Die erforderlichen Unterlagen (Unterstützungsunterschriften oder Unterstützungserklärung einer Partei oder Wählergruppe, Wählbarkeitsbescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde-Anlage 9 KWO LSA, eidesstattliche Versicherung für Wahlbewerber/in anderer Mitgliedsstaaten sind beizufügen. Bewerbungen sind schriftlich innerhalb der Einreichungsfrist an folgende Anschrift zu richten:

Verbandsgemeinde Vorharz, Gemeindewahlleiter, Markt 7, 38828 Wegeleben

Die Einreichungsfrist beginnt am Tage der Stellenausschreibung und endet am Montag, dem 07. August 2023, 18:00 Uhr. Bewerbungen können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Später eingegangene Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

Wegeleben, 26.04.2023

Pesselt

Hinweis:

Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/wahlen.html zugänglich.