Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadt Schwanebeck die folgende, vom Rat in der Sitzung am 16.03.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Schwanebeck voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
1. im Ergebnisplan mit dem
| a) Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.136.400 Euro |
| b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.550.100 Euro |
2. im Finanzplan mit dem
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.958.700 Euro |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.235.200 Euro |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.882.000 Euro |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.872.100 Euro |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 74.900 Euro |
festgesetzt.
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 380 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 2.500 Euro festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet der Rat.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.
Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs.2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 17.05.2023 bis 06.06.2023 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.
Die nach § 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Harz, Kommunalaufsicht am 06.04.2023 unter dem Aktenzeichen 15 12 03 16 in Höhe von 2.000.000 € erteilt worden.