Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Verbandsgemeinde Vorharz die folgende, vom Gemeinderat in der Sitzung am 20.03.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Verbandsgemeinde Vorharz voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.176.600 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 12.130.200 Euro | |
| 2. | im Finanzplan mit dem | ||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.915.600 Euro | |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 11.791.700 Euro | |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 696.900 Euro | |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 965.000 Euro | |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 96.900 Euro | |
| festgesetzt. | |||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 1.037.000 Euro festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.383.100 Euro festgesetzt.
Die Verbandsgemeinde Vorharz erhebt zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Umlage von den Mitgliedsgemeinden in Höhe von
49,5 % auf die Steuerkraftmesszahl der Kommune und
49,5 % auf die Allgemeinen Zuweisungen.
Zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erhebt die Verbandsgemeinde Vorharz eine Umlage in Höhe von
40 % der durch das FAG LSA festgelegten Investitionspauschale der Mitgliedsgemeinden.
Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 10.000 € festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet das entsprechende Gremium.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen. Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt.
Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
Wegeleben, den 2. Mai 2023
Verbandsgemeindebürgermeisterin
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs.2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 17.05.2023 bis 06.06.2023 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.
Eine Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Nach § 146 Abs.2 des Kommunalverfassungsgesetzes hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses über die Haushaltssatzung mit Verfügung vom 19.04.2023 (AZ 15 12 03 21) auch nicht beanstandet.
Wegeleben, 2. Mai 2023
Verbandsgemeindebürgermeisterin