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Amtblatt der Verbandsgemeinde Vorharz mit den Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 5/2024
Aus dem Rathaus
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Öffentliche Bekanntmachung

Parkgebührenordnung der Gemeinde Ditfurt

Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. dem § 1 der Verordnung über Parkgebühren sowie den §§ 8 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ditfurt in seiner Sitzung am 18.04.2024 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Soweit Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit einem Parkscheinautomaten entnommen werden kann, werden Gebühren nach Maßgabe der Parkgebührenordnung der Gemeinde Ditfurt erhoben. Unberührt bleibt die Befugnis, Anwohner mit Sonderparkberechtigung von der Gebührenpflicht auszunehmen sowie ausnahmsweise im Rahmen von Gemeindemarketingaktionen von der Gebührenerhebung für einige Stunden oder einen Tag abzusehen.

(2) Gebühren für das Parken von Kraftfahrzeugen werden auf nachstehend aufgeführten öffentlichen Straßen und Plätzen erhoben:

1. Parkplatz 1

Ditfurter See Flur 8, Flurstück 128/7 – kleine Teilfläche eines Ackerstückes

2. Parkplatz 2

Ditfurter See Flur 8, Flurstück 128/7 – kleine Teilfläche eines Ackerstückes (oberhalb)

(3) Auf Parkplatz 1 ist das Parken mit PKW, Anhänger / Wohnmobile aller Art zulässig.

Auf Parkplatz 2 darf ausschließlich nur mit PKW geparkt werden.

§ 2

Parkgebühren

(1) Für die im § 1 Abs. 2 aufgeführten Parkplätze wird die Gebühr täglich in der Zeit von 8.00 bis 19.00 Uhr erhoben

1.

Die Parkgebühren betragen für PKW 1,00 € je Stunde.

Die Tagesgebühr beträgt für PKW 5,00 €

2.

Die Parkgebühren betragen für Wohnmobile aller Art und Anhänger 25,00 € Tagesgebühr.

(2) Das gelöste Parkticket kann bis zum Ablauf seiner Gültigkeit auf Parkplatz 1 und Parkplatz 2 unter Beachtung des § 1 Abs. 3 genutzt werden.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann eine Jahresgebühr in Höhe von 240,00 € entrichtet werden.

Der Antragsteller erhält dazu von der Gemeinde Ditfurt zusätzlich zu einer schriftlichen Erlaubnis einen Parkausweis, der bei Nutzung der Parkplätze nach § 1 Absatz 2 stets gut sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen ist.

(4) In Abweichung zu § 2 Abs. 3 Satz 1 können Gebühren für 3 Monate, 6 Monate und 9 Monate für eine anteilige Jahresgebühr entrichtet werden.

§ 3

Parken per App

In Folge zur Entrichtung alternativ wird an den Parkscheinautomaten auch die Bezahlung über eine App möglich sein. Auf allen mit Parkscheinautomaten bewirtschafteten Parkflächen gelten für die Nutzer des App-Parkens die Gebührensätze gemäß § 2 zuzüglich möglicher Gebühren des jeweiligen App-Betreibers.

§ 4

Ausnahmen

(1) Die Gemeinde Ditfurt kann anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, Märkten und Messen oder Ähnlichem oder zu bestimmten Anlässen aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Erhebung der Parkgebühren ganz oder teilweise absehen.

(2) Das Parken von Fahrzeugen, die im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf der Grundlage des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzt werden, ist von der Gebührenpflicht ausgenommen. In diesen Fahrzeugen ist, soweit sie nicht als Dienstfahrzeuge kenntlich sind, eine von außen gut sichtbare entsprechende Ausnahmegenehmigung auszulegen.

§ 5

In- und Außerkrafttreten

Diese Parkgebührenordnung der Gemeinde Ditfurt tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Vorharz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung der Gemeinde Ditfurt vom 13.07.2023 außer Kraft.

Ditfurt, 25.04.2024

Matthias Hellmann
Bürgermeister