(Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Windpark Schwanebeck“)
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat der Stadt Schwanebeck hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.04.2026 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Windpark Schwanebeck“ auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt. Ziel des Bebauungsplans ist die Neuausrichtung des Windparks mit neuen Windkraftanlagen.
Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans „Windpark Schwanebeck“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Verbandsgemeinde Vorharz, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt, Zimmer 14, während der Dienstzeiten oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Geltungsbereich ist in der nachfolgenden Übersichtskarte dargestellt.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Form- und Verfahrensvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorschlags |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan schriftlich gegenüber der Stadt Schwanebeck (Verbandsgemeinde Vorharz) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 3. Änderung des Bebauungsplans „Windpark Schwanebeck“ und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 8 Absatz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KVG LSA zustande gekommen sind, die Verletzung als unbeachtlich gilt, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/bekanntmachungen.html zugänglich.
Schwanebeck, 28.04.2026