Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Stadt Wegeleben für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Halberstadt und den Strafkammern des Landgerichts Magdeburg.
Der Stadtrat der Stadt Wegeleben hat in der Sitzung am 09.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Magdeburg und das Amtsgericht Halberstadt gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
19. Juni 2023 bis einschließlich 26. Juni 2023
| zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten: | |
| • | Verwaltungsamt Wegeleben - Einwohnermeldeamt, Markt 7, 38828 Wegeleben |
| • | Verwaltungsamt Schwanebeck - Einwohnermeldeamt, Kapellenstraße 16, 39397 Schwanebeck |
| • | Verwaltungsamt Wedderstedt - Einwohnermeldeamt, Quedlinburger Straße 10, 06458 Selke-Aue OT Wedderstedt, |
zu den nachfolgenden Öffnungszeiten:
| Montag: | 9.00 - 11.30 Uhr |
| Dienstag: | 9.00 - 11.30 und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag: | 9.00 - 11.30 und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag: | 9.00 - 11.30 Uhr |
aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich bei der Verbandsgemeinde Vorharz, Amt für Finanzen und Ordnung, Markt 7, 38828 Wegeleben oder zu Protokoll zu den oben genannten Öffnungszeiten im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16, 39397 Schwanebeck Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Liste Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (s. Anhang zu dieser Bekanntmachung) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Anhang (Text §§ 32 bis 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077)
Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606))
§ 32 GVG - Unfähigkeit zum Schöffenamt
| Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind: | |
| 1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; |
| 2. | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. |
| § 33 GVG - Nichtberufung | |
| Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden: | |
| 1. | Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; |
| 2. | Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; |
| 3. | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; |
| 4. | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; |
| 5. | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; |
| 6. | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
§ 34 GVG - Nichtberufung besonderer Personen
| (1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: | |
| 1. | der Bundespräsident; |
| 2. | die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung; |
| 3. | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; |
| 4. | Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; |
| 5. | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; |
| 6. | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. |
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.