Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der gültigen Fassung, hat die Stadt Wegeleben die folgende, vom Rat in der Sitzung am 28.03.2023beschlossene Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Wegeleben voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem | |||||
| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.942.100 Euro | |||
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.056.800 Euro | |||
| 2. | im Finanzplan mit dem | |||||
| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.785.300 Euro | |||
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.819.700 Euro | |||
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 148.900 Euro | |||
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 131.000 Euro | |||
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro | |||
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 190.600 Euro | |||
| festgesetzt. | ||||||
Eine Kreditermächtigung wird nicht veranschlagt.
Eine Verpflichtungsermächtigung wird nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 2.800.000 Euro festgesetzt.
| Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: | ||||||
| 1. | Grundsteuer | |||||
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 400 v.H | |||
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 380 v.H. | |||
| 2. | Gewerbesteuer auf 350 v.H. | |||||
In der Hauptsatzung der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden die Wertgrenzen zu über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen festgesetzt.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden.
Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt. Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt.
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Einsichtnahme vom 15.06.2023 bis 27.06.2023 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.
Die nach § 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes erforderliche Genehmigung des Liquiditätskredites ist durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Harz am 16.05.2023 unter dem Aktenzeichen 15 12 03 19 erteilt worden.