Auf der Grundlage des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes i. V. m. dem § 1 der Verordnung über Parkgebühren sowie den §§ 8 und 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ditfurt in seiner Sitzung am 01.06.2023 folgende Verordnung beschlossen:
(1) Soweit Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit einem Parkscheinautomaten entnommen werden kann, werden Gebühren nach Maßgabe der Parkgebührenordnung der Gemeinde Ditfurt erhoben.
Unberührt bleibt die Befugnis, Anwohner mit Sonderparkberechtigung von der Gebührenpflicht auszunehmen sowie ausnahmsweise im Rahmen von Gemeindemarketingaktionen von der Gebührenerhebung für einige Stunden oder einen Tag abzusehen.
(2) Gebühren für das Parken von Kraftfahrzeugen werden auf nachstehendaufgeführten öffentlichen Straßen und Plätzen erhoben:
| a | Parkplatz 1 | Ditfurter See Flur 8, Flurstück 648 – bisheriger Sportplatz unten am Sportplatz. |
| b | Parkplatz 2 | Ditfurter See Flur 8, Flurstück 123/1 – kleine Teilfläche eines Ackerstückes (ausschließlich für PKWs) |
(1) Für die § 1 Abs. 2 aufgeführten Parkplätze wird die Gebühr täglich in der Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr
| 1. | Die Parkgebühren betragen für PKW 1,00 € je Stunde. Die Tagesgebühr beträgt PKW 4,00 € |
| 2. | Die Parkgebühren betragen für LKW / Anhänger / Wohnmobile aller Art 25,00 € Tagesgebühr. |
(2) Das gelöste Parkticket kann bis zum Ablauf seiner Gültigkeit auf allen gemäß § 1 Abs. 2 aufgeführten Parkplätzen genutzt werden.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann eine Jahresgebühr in Höhe von 120,00 € entrichtet werden. Der Antragsteller erhält dazu von der Gemeinde Ditfurt zusätzlich zu einer schriftlichen Erlaubnis einen Parkausweis, der im Bedarfsfall stets gut sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen ist.
(4) In Abweichung zu § 2 Abs. 3 können Gebühren für 3 Monate, 6 Monate und 9 Monate für eine anteilige Jahresgebühr entrichtet werden.
In Folge zur Entrichtung alternativ wird an den Parkscheinautomaten auch die Bezahlung über eine App möglich sein. Auf allen mit Parkscheinautomaten bewirtschafteten Parkflächen gelten für die Nutzer des App-Parkens die Gebührensätze gemäß § 2 zuzüglich möglicher Gebühren des jeweiligen App-Betreibers.
(1) Die Gemeinde Ditfurt kann anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, Märkten und Messen oder Ähnlichem oder zu bestimmten Anlässen aus sachlich gerechtfertigten Gründen von der Erhebung der Parkgebühren ganz oder teilweise absehen.
(2) Das Parken von Fahrzeugen, die im Rahmen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf der Grundlage des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzt werden, ist von der Gebührenpflicht ausgenommen. In diesen Fahrzeugen ist, soweit sie nicht als Dienstfahrzeuge kenntlich sind eine von außen gut sichtbare entsprechende Ausnahmegenehmigung auszulegen.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.