Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung i.V. m. §§ 2 und 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ditfurt in seiner Sitzung am 31.05.2023 folgende Hundesteuersatzung beschlossen.
(1) Die Gemeinde Ditfurt erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.
(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen im Gebiet der Gemeinde Ditfurt. Kann das Alter eines Hundes nicht mehr nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, ist die Gemeinde Ditfurt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Ditfurt hat.
(1) Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. Gehört der Hund einem minderjährigen Kind, gilt der Haushaltsvorstand als Halter des Hundes.
(2) Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde zu persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate im Jahr in Pflege, Verwahrung, auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert wird oder von der Steuer befreit ist.
(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
| 38,00 EUR | ||
| b) | für den zweiten Hund | 46,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund | 70,00 EUR |
| d) | für den gefährlichen Hund | 500,00 EUR |
(2) Hunde, die steuerfrei nach § 4 gehalten werden dürfen, werden bei der Anrechnung der Anzahl nicht angesetzt. Hunde für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(3) Gefährliche Hunde sind solche Hunde, bei denen aufgrund rasse- bzw. gruppenspezifischer Merkmale, Zucht, Erziehung, Ausbildung oder Abrichten sowie nach ihrer besonderen Veranlagung oder Charaktereigenschaft von einer über das Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch und Tier gefährdenden Eigenschaften auszugehen ist oder von denen eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall gem. § 3 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) vom 23.01.2009, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27.10.2015, vollziehbar als gefährlich festgestellt wurden. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die:
| 1. | auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, |
| 2. | sich als bissig erwiesen haben, |
| 3. | wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, oder |
| 4. | durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. |
(4) Des Weiteren werden folgende Rassen (Listenhunde)
Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier,
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen als gefährliche Hunde eingestuft.
(1) Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
(2) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
| 1. | Jagdgebrauchshunden von Jagdübungsberechtigten, sowie Feldschutzkräften und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, der Hund jagdlich verwendet wird und eine Jagdeignungsprüfung bestanden wurde. Die Steuerbefreiung wird für die Dauer der Gültigkeit des vorgelegten Jagdscheins gewährt und muss bei Verlängerung neu beantragt werden. |
| 2. | Gebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden; |
| 3. | Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder anders hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „Bl“, „Gl“, „aG“ oder „H“ besitzen, |
| 4. | erfolgreich geprüften Sanitäts- und Rettungshunden von anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheiten. Dem Nachweis dienen das Prüfungszeugnis und eine aktuelle Bestätigung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde. Das mit dem Antrag vorgelegte Prüfzeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein. |
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte des Steuersatzes nach
§ 3 Absatz 1 zu ermäßigen für das Halten von
| 1. | einem Hund, der zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen; |
| 2. | Hunden, die von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden und auch persönlichen Zwecken dienlich sind; |
(2) Ein Listenhund gem. § 3 Abs. 4 kann auf Antrag des Steuerpflichtigen, wie ein nicht gefährlicher Hund gem. § 3 Abs. 1 a bis c besteuert werden, wenn durch den Steuerpflichtigen gem. Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes in der aktuell gültigen Fassung
| 1. | ein Wesenstest für den entsprechenden Listenhund und |
| 2. | ein Sachkundenachweis |
erbracht werden. Zudem ist ein polizeiliches Führungszeugnis des Hundehalters vorzulegen. § 7 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
(1) Von nicht-gewerblichen Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Zwingersteuer erhoben, soweit
| 1. | der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind. |
| 2. | vom Hundezüchter jährlich die Beitragszahlung zu einem Hunde- bzw. Rassezuchtverein nachgewiesen wird, |
| 3. | der Hundezüchter ordnungsgemäß Bücher führt, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist und der Gemeinde in diese Bücher auf Verlangen Einsicht gewährt, |
| 4. | mindestens alle 2 Jahre ein Wurf nachgewiesen wird. |
(2) Seitens der Gemeinde Ditfurt werden alle Hundezuchtvereinigungen anerkannt, die
| 1. | über den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) Mitglied in dem internationalen Dachverband „Fédération Cynologique Internationale“ (FCI) sind, bzw. mit denen die FCI zusammenarbeitet. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bescheinigung der Hundezuchtvereinigung zu führen. |
| 2. | denen das Finanzamt wegen Förderung der Tierzucht im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO einen gemeinnützigen Zweck nach § 52 Abs. 1 bescheinigt hat. |
(3) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 3 Abs.1.
(4) Selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, sind bis zum Ende des sechsten Monats nach ihrer Geburt steuerfrei.
(5) Die Zwingersteuer ist vor Beginn eines jeden Kalenderjahres neu zu beantragen unter Vorlage der Bescheinigung der Organisation, bei denen die Hunde eingetragen sind.
(1) Steuerermäßigung und Steuerbefreiung im Sinne der §§ 4 - 6 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Vergünstigung in Anspruch genommen werden soll:
| 1. | für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist, |
| 2. | entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten wird, |
| 3. | und gegen den Halter des Hundes in den letzten fünf Jahren kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, welches im direkten Zusammenhang mit der Tierhaltung oder Tierführung steht. Der Antragsteller hat dies durch eine Erklärung zu versichern. |
(2) Für Hunde, die als gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 3 zu versteuern sind, wird keine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung im Sinne der §§ 4 - 6 gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 4 ist die Steuerermäßigung gem. § 6 ausgeschlossen.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mindestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, mit den erforderlichen Nachweisen schriftlich bei der Gemeinde Ditfurt zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuervergünstigung erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt.
(4) Die Steuervergünstigung gilt für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.
(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht mehr vor, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Steueramt der Gemeinde Ditfurt anzuzeigen.
(6) Die Steuervergünstigung kann nach § 130 Abgabenordnung zurückgenommen werden bzw. nach § 131 Abgabenordnung widerrufen werden.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund aufgenommen wird, frühestens nach Ablauf des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt, verstirbt oder der Halter wegzieht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde erfolgt.
(3) Bei Zuzug entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des folgenden Monats, in dem der Zuzug erfolgt.
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.
(2) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes, entsteht die Steuerschuld mit 1. des Monats, in dem die Steuerpflicht beginnt (§ 8 Abs. 1).
(3) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilig auf volle Monate zu berechnen.
(4) Die Steuer ist in vierteljährlichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten. In den Fällen des § 8 Abs. 1 und 3 wird auf dem Steuerbescheid eine Sonderfälligkeit ausgewiesen, zu der ein Teilbetrag zu entrichten ist.
(5) Bei Antragstellung bis 30.09. des jeweiligen Jahres kann die Steuer ab Folgejahr als Jahresbetrag zum 01. Juli eines jeden Jahres entrichtet werden.
(1) Wer in der Gemeinde Ditfurt einen über drei Monate alten Hund hält oder einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 anschafft, hat dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde Ditfurt anzuzeigen. Diese Pflicht gilt für alle Hunde unabhängig vom Bestehen der Steuerpflicht.
Bei der Anmeldung sind grundsätzlich anzugeben:
| 1. | Geburtsdatum des Hundes, |
| 2. | Geschlecht des Hundes, |
| 3. | Identifizierungsnummer (Transpondernummer) des Hundes, |
| 4. | Rasse des Hundes – (die Angabe Mischling ist nicht zulässig), |
| 5. | Datum der Aufnahme des Hundes in den Haushalt, |
| 6. | Name und Anschrift des Hundehalters |
| 7. | Nachweis einer Haftpflichtversicherung |
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 hält, hat dieses innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Satzung bei der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für gewährte Steuervergünstigungen, so ist dies der Gemeinde Ditfurt innerhalb 14 Tagen mitzuteilen. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Mitteilung der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
(4) Tritt an die Stelle eines abgeschafften, gestorbenen oder getöteten Hundes beim selben Hundehalter ein anderer Hund, so ist dieser Wechsel innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt vom Hundehalter bei der Gemeinde Ditfurt schriftlich anzuzeigen. Der Wechsel erfolgt durch Abmeldung des bisher gemeldeten Hundes und Anmeldung des neu angeschafften Hundes.
(5) Nach der Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung wieder zurückgegeben werden müssen. Bei Verlust wird dem Hundehalter nach Vorlage des Steuerbescheides und der Zahlungsbelege über entrichtete Verwaltungsgebühren eine Ersatzmarke ausgereicht. Die beschädigte oder eine nach Verlust wiederaufgefundene Hundesteuermarke ist der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben.
(6) Die Verwaltungsgebühr für den Ersatz einer verlorenen oder beschädigten Hundesteuermarke regelt die Verwaltungsgebührensatzung.
(7) Der Hundehalter darf den Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar angelegten Steuermarke umherlaufen lassen bzw. hat den Beauftragten der Gemeinde Ditfurt oder den Polizeibeamten die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Der Hundehalter oder Hundeführer ist verpflichtet, die mitgeführte Hundesteuermarke einem Bediensteten der Gemeinde oder einem Polizeibeamten auf deren Verlangen vorzuzeigen. Kann die Steuermarke nicht vorgezeigt werden, hat sich der Hundehalter oder Hundeführer mindestens zu den der Meldepflicht nach § 10 Abs. 1 zu erhebenden Daten zu erklären.
(2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist jeder Aufgeforderte zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der übersandten Nachweise innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 10 Abs. 1 seinen Hund/seine Hunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb bzw. nach Zuzug in das Gebiet der Gemeinde Ditfurt oder einen neugeborenen Hund nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des dritten Monats nach der Geburt schriftlich bei der Gemeinde Ditfurt anmeldet, |
| 2. | entgegen § 10 Abs. 3 den Hund nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Hundehaltung oder bei Wegzug aus dem Gebiet der Gemeinde Ditfurt, bei der Gemeinde Ditfurt schriftlich abmeldet und im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person bei der Abmeldung nicht den Namen und die Anschrift dieser Person angibt, |
| 3. | entgegen § 10 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des Grundes für den Wegfall der Vergünstigung schriftlich anzeigt, |
| 4. | entgegen § 10 Abs. 4 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt schriftlich anzeigt, wenn an die Stelle eines abgeschafften, verstorbenen oder getöteten Hundes ein anderer Hund tritt und wer es sich dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 6 Satz 1 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 10 Abs. 6 die gültige Hundesteuermarke nicht jedem gehaltenen Hund sichtbar anlegt oder |
| 2. | entgegen § 10 Abs. 6 den Beauftragten der Gemeinde Ditfurt auf Verlangen nicht die gültige Hundesteuermarke vorzeigt oder |
| 3. | entgegen § 10 Abs. 5 die Hundesteuermarke mit der schriftlichen Abmeldung über die Beendigung der Hundehaltung nicht innerhalb von zwei Wochen an die Gemeinde Ditfurt zurückgibt oder |
| 4. | entgegen § 10 Abs. 5 die in Verlust geratene und wieder aufgefundene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke nicht an die Gemeinde Ditfurt zurückgibt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 gemäß § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 2 gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro.
Die Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der weiblichen und in der männlichen Form.
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 07.11.2017 außer Kraft.
Ditfurt, 01.06.2023
Herr Bürgermeister Hellmann Siegel