Verbandsgemeinde Vorharz
Die Gemeindewahlleiterin
Die Landesregierung hat mit Beschluss vom 13. Juni 2023 (Ministerialblatt LSA Nr. 22/2023 vom 26. Juni 2023, S. 198) bestimmt, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der derzeit geltenden Fassung, die allgemeinen Neuwahlen für die kommunalen Vertretungen am 09. Juni 2024 stattfinden.
Der Landkreis Harz hat am 20.03.2024 die Neuwahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Vorharz am 09. Juni 2024 abgesagt und eine Nachwahl angeordnet. Als Tag der Nachwahl wurde gemäß § 44 Abs. 2 Satz 3 KWG LSA
Sonntag, der 15. September 2024
in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
bestimmt.
| 1. | Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche |
Wahlgebiet ist die Verbandsgemeinde Vorharz. Nach § 7 Abs. 1 KWG LSA bildet das Wahlgebiet durch Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 25.03.2024 drei Wahlbereiche
| Wahlbereich I | Gemeinde Harsleben, Stadt Wegeleben |
| Wahlbereich II | Gemeinde Groß Quenstedt, Stadt Schwanebeck |
| Wahlbereich III | Gemeinde Ditfurt, Gemeinde Hedersleben, Gemeinde Selke-Aue |
| 2. | Zahl der Vertreter (Gemeinderäte) |
Das statistische Landesamt Sachsen-Anhalt hat am 31.12.2022 für die Verbandsgemeinde Vorharz 12.003 Einwohner ermittelt (§ 158 KVG LSA). Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beträgt die Zahl der Vertreter (Gemeinderäte) 22.
| 3. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
Wählbar in den Verbandsgemeinderat sind Bürger der Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde Vorharz, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in einer Mitgliedsgemeinde der Verbandsgemeinde Vorharz mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Auf eventuelle Hinderungsgründe nach § 41 KVG LSA wird hingewiesen.
Wahlvorschläge können nach § 21 Abs. 1 KWG LSA von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein. Die Reihenfolge der Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Ein Einzelwahlvorschlag darf nur den Namen des Bewerbers enthalten.
Ein Wahlvorschlag von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern, die nicht unter die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 KWG LSA fallen, muss im
| Wahlbereich I | von mindestens 40 Wahlberechtigten |
| Wahlbereich II | von mindestens 28 Wahlberechtigten |
| Wahlbereich III | von mindestens 37 Wahlberechtigten |
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Nach § 21 Abs. 9 Satz 3 KWG LSA werden nur solche Unterstützungserklärungen anerkannt, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat der Wahlberechtigte mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf Wahlvorschlägen, die bei der Verbandsgemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Diese Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die vom Wahlbüro der Verbandsgemeinde Vorharz zu den Dienstzeiten auf Anforderung kostenfrei bereitgestellt werden, zu erbringen. Unterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn alle Wahlbewerber und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag in geheimer Abstimmung endgültig bestimmt worden sind. Dies ist der Gemeindewahlleiterin durch eine Kopie der Niederschrift über die Nominierungsversammlung nachzuweisen.
Unbeschadet der Notwendigkeit der Beibringung der erforderlichen Anzahl an Unterstützungsunterschriften muss gemäß § 21 Abs. 9 KWG LSA
| - | der Wahlvorschlag einer Partei von mindestens zwei Mitgliedern des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich, |
| - | der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von zwei Vertretungsberechtigten der Wählergruppe persönlich und handschriftlich, |
| - | der Einzelwahlvorschlag vom Einzelbewerber persönlich und handschriftlich |
unterzeichnet sein.
Der Vertretungsberechtigte einer Wählergruppe hat der Gemeindewahlleiterin die Vertretungsberechtigung nachzuweisen.
Bei folgenden Parteien und Wählergruppen tritt an die Stelle der Unterstützungsunterschriften die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans oder des Vertretungsberechtigten der Wählergruppe.
| Wahlbereich I | |
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands — (CDU) |
| - | Alternative für Deutschland — (AFD) |
| - | DIE LINKE — (DIE LINKE) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands — (SPD) |
| - | Freie Demokratische Partei — (FDP) |
| - | Bündnis 90/Die GRÜNEN — (GRÜNE) |
| - | Wählergemeinschaft Bürger für Harsleben |
| - | Wählergemeinschaft Alternative für Harsleben — (WG AfH) |
| Wahlbereich II | |
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands — (CDU) |
| - | Alternative für Deutschland — (AFD) |
| - | DIE LINKE — (DIE LINKE) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands — (SPD) |
| - | Freie Demokratische Partei — (FDP) |
| - | Bündnis 90/Die GRÜNEN — (GRÜNE) |
| - | freie Wählergemeinschaft Groß Quenstedt |
| Wahlbereich III | |
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands — (CDU) |
| - | Alternative für Deutschland — (AFD) |
| - | DIE LINKE — (DIE LINKE) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands — (SPD) |
| - | Freie Demokratische Partei — (FDP) |
| - | Bündnis 90/Die GRÜNEN — (GRÜNE) |
| - | Wählergruppe Ditfurt |
| - | Wählergruppe Hausneindorfer für Hausneindorf |
Wer durch die Wahl zum Verbandsgemeinderat eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 KVG LSA begründen würde, ist nach § 21 Abs. 12 KWG LSA verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach dem Muster der Anlage 9c beizufügen, ob er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will.
Ein Wahlvorschlag gilt nur für die Wahl des im Wahlgebiet gebildeten Wahlbereiches. Ein Wahlbewerber darf nur in jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Verbandsgemeinderat benannt werden.
Nach § 21 Abs. 4 KWG LSA beträgt die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 11.
Nach § 26 Abs. 1 und 2 KWG LSA können eingereichte Wahlvorschläge bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder zurückgezogen werden.
Die Wahlvorschläge müssen den Vorschriften des KWG LSA und der KWO LSA entsprechen; insbesondere sind die §§ 21 KWG LSA und 30 KWO maßgeblich.
| 4. | Wahlrecht für Unionsbürger |
Gemäß § 29 Abs. 2a KWO LSA weise ich darauf hin, dass Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar sind. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
| 5. | Wahlanzeige |
| Die unter § 22 Abs. 1 KWG LSA fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige war bis zum 04.03.2024, 18.00 Uhr bei der Landeswahlleiterin einzureichen. | |
| 6. | Einreichung der Wahlvorschläge |
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderates Vorharz sind möglichst frühzeitig, spätestens bis Dienstag, 09.07.2024, 18.00 Uhr unter folgender Adresse einzureichen:
| Verbandsgemeinde Vorharz |
| Gemeindewahlleiterin |
| Markt 7 |
| 38828 Wegeleben |
Die erforderlichen Formblätter können im Wahlbüro, Quedlinburger Str. 10, 06458 Selke-Aue, OT Wedderstedt, Zimmer 20, zu den Dienstzeiten kostenfrei empfangen werden. Eine Terminabsprache unter 039423/ 851 52 wird empfohlen.
Wegeleben, 08.05.2024
Hinweis:
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Vorharz unter http://www.vorharz.net/de/wahlen.html zugänglich.