Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung
und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben
- Flurbereinigungsbehörde -
Ritterstraße 17 - 19, 39164 Stadt Wanzleben - Börde
Az: 15.5 - 611B1.14/BK 0022
Mit Beschluss vom 11.09.2019 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren „Klein Wanzleben Zuckerdorf“ mit der Verf.-Kennung BK 0022 angeordnet.
Durch Änderungsanordnung Nr. 03 vom 15.06.2023 wurden folgende Flurstücke zum Verfahrensgebiet hinzugezogen:
| Gemarkung Ampfurth, | Flur 4, | Flurstück: | 12 |
| Gemarkung Klein Wanzleben, | Flur 2, | Flurstück: | 507/74 |
| Gemarkung Peseckendorf, | Flur 2, | Flurstücke: | 113/10 und 166 |
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Betreffend die vorgenannten Flurstücke werden gemäß § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) hiermit die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten - gerechnet vom ersten Tag dieser Bekanntmachung - beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben anzumelden.
| Es kommen insbesondere in Betracht: | |
| a) | Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, z. B. Pacht-, Miet- und ähnliche Rechte (§ 10 Nr. 2d FlurbG); |
| b) | im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Hütungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsrechte, Wege-, Wasser- oder Fischereirechte usw. die vor dem 01.01.1900 begründet sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften; |
| c) | Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen sind. |
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der zuvor bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG das Amt die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines in § 14 Abs. 1 FlurbG bezeichneten Rechts muss gemäß § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübertragung außerhalb des Grundbuches (z.B. Erbfall) unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst ungesäumt nachzukommen.
| Einschränkungen | |
| Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses sowie dieser Bekanntmachung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gemäß § 34 Abs. 1 FlurbG folgende Einschränkungen: | |
| 1. | In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. |
| 2. | Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. |
| 3. | Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. |
Sind entgegen den Vorschriften Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist (§ 34 Abs. 2 FlurbG).
Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen (§ 34 Abs. 3 FlurbG).
Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses sowie dieser Bekanntmachung bis zur Ausführungsanordnung bedürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde (§ 85 Ziff. 5 FlurbG).
Sind Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat (§ 85 Ziff. 6 FlurbG).
Gemäß § 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Einschränkungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17 - 19, 39164 Stadt Wanzleben - Börde oder beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt oder beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale einzulegen.
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag dieser Bekanntmachung.
Im Auftrag
Hinweis zum Datenschutz
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.