1. Nachtragshaushaltssatzung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Ditfurt für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 103 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Gemeinde Ditfurt die folgende, vom Rat in der Sitzung am 06.06.2024 beschlossene Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
| die bisher festgesetzten Gesamtbeträge | erhöht um | vermindert um | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschließlich Nachträge festgesetzt auf |
| Euro | |||
| 1. Ergebnisplan |
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| Erträge | 1.981.100 | 0 | 0 | 1.981.100 |
| Aufwendungen | 1.883.100 | 23.600 | -1.400 | 1.905.300 |
| 2. Finanzplan aus lfd. Verwaltungstätigkeit: Einzahlungen | 1.812.900 | 0 | 0 | 1.812.900 |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit: | 1.672.300 | 23.600 | -1.400 | 1.694.500 |
| Einzahlungen | 449.200 | 0 | 0 | 449.200 |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit: | 566.200 | 0 | 0 | 566.200 |
| Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird nicht geändert.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird gegenüber dem bisherigen Betrag nicht verändert
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind in der Hebesatzsatzung vom 14.07.2020, vom Gemeinderat beschlossen am 14.07.2020 und in Kraft getreten am 01.01.2021, festgesetzt.
Gemäß § 4 Absatz 4 der Hauptsatzung in der Kommune in Verbindung mit § 105 Kommunalverfassungsgesetz werden unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall auf 5.000 EUR festgesetzt. Darüber hinaus entscheidet der Rat.
Zweckgebundene Zuwendungen oder zweckgebundene Spenden sind entsprechend ihrer Verwendung, unabhängig von der Höhe der bereitgestellten Mittel fortzuschreiben und einzusetzen.
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen der einzelnen Budgets sind gegenseitig deckungsfähig. Erwirtschaftete Mehrerträge/Mehreinzahlungen können zur Deckung von Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen im Budget herangezogen werden. Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen erklärt. Mehraufwendungen bzw. zusätzliche Aufwendungen bei bilanziellen Abschreibungen gelten als über- bzw. außerplanmäßig genehmigt. Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen werden ganz oder teilweise für übertragbar erklärt.
2. Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Ditfurt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Einsichtnahme vom 18.07.2024 bis 01.08.2024 im Verwaltungsamt Schwanebeck, Kapellenstraße 16 in 39397 Schwanebeck, Zimmer 34 öffentlich aus.